Strenge Anforderungen an „Arglist“ - Käufer ist in der Beweispflicht

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Beim Gebrauchtwagenkauf gilt hinsichtlich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Verjährung von zwei Jahren bzw. einem Jahr, wenn dies in den AGB vereinbart wurde. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre gilt nur dann, wenn der Anspruchsteller dem Verkäufer nachweisen kann, dass er den Mangel „arglistig verschwiegen“ oder ins Blaue hinein unrichtige Aussagen gemacht hat. So hat das Amtsgericht (AG) Pirmasens in einem aktuellen Urteil (28.8.2015, AZ: 2 C 153/15) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus-Kunde (Kläger) bei einem Autohändler (Beklagter) im Dezember 2011 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 32.988 Euro gekauft. Anfang 2015 konfrontierte er den Händler mit einem Schadenersatzanspruch mit der Begründung, er habe erfahren, dass das Auto vom Erstbesitzer umfangreich nachlackiert worden sei. Die Nachlackierung sei jedoch mangelhaft. Die Instandsetzung verursache laut privat eingeholtem Sachverständigengutachten Aufwendungen in Höhe von 2.025 Euro. Infolge der Nachlackierung sei damit eine Wertminderung von 800 Euro eingetreten. Mit dieser Klage zog der Kunde vors Amtsgericht (AG) Pirmasens – und scheiterte.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Pirmasens entschied die Sache zugunsten des Händlers und wies die Klage des Käufers ab. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Ansprüche des Käufers wegen Ablauf der Zwei-Jahres-Frist gemäß § 438 Abs. 1 BGB verjährt seien.

Eine Verjährung von drei Jahren gemäß § 438 Abs. 3 BGB setze voraus, dass der Verkäufer den Mangel „arglistig“ verschwiegen habe. Eine „arglistige Täuschung“ gemäß § 123 BGB habe der Käufer nicht beweisen können. „Der Beweis der Arglist ist erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind“, so das Gericht. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.

Auch sah das Gericht keine Pflicht des Händlers, die Nachlackierung zu offenbaren. Zum einen hatte er – nach Überzeugung des Gerichts – davon keine Kenntnis, zum anderen bestand auch keine Verpflichtung, das Gebrauchtfahrzeug mittels einer Lacktiefenmessung auf mögliche Nachlackierungen zu überprüfen. Denn die bloße Nachlackierung stelle grundsätzlich keinen Sachmangel dar (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 25.8.2013, AZ: 2 O 41/03 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2002, AZ: 3 U 37/02).

Praxis

Beim Gebrauchtwagenkauf gilt hinsichtlich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Verjährung von zwei Jahren bzw. einem Jahr, wenn dies in den AGB vereinbart wurde. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre kann nur dann gelingen, wenn der Anspruchsteller dem Verkäufer nachweisen kann, dass er den Mangel „arglistig verschwiegen“ oder ins Blaue hinein unrichtige Aussagen gemacht hat.


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