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Stromanbieter 365 AG verweigert Bonus - Update

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Nach meinem letzten Beitrag am 27.11.2014 zu diesem Thema „Bonus vom Stromanbieter trotz Photovoltaikanlage auf dem Dach? – Jein!“ (www.anwalt.de/rechtstipps/bonus-vom-stromanbieter-trotz-photovoltaikanlage-auf-dem-dach-jein_064697.html) gibt es aktuelle Entwicklungen, die ich der interessierten Öffentlichkeit gerne mitteilen möchte.

Die 365 AG bietet Verbrauchern unter verschiedenen Bezeichnungen, wie z.B. „Ideal Energie“, „MeisterStrom“, „immergrün“, „almado“ oder „almado-ENERGY“, Strom an. Die einzelnen Verträge werden vom Kunden teilweise auch mit Tochtergesellschaften der 365 AG geschlossen, so dass hier auch unterschiedliche Vertragsgrundlagen bestehen.

Zwischenzeitlich verklagt der Anbieter 365 AG nicht nur Kunden, die eine Photovoltaikanlage haben, sondern hat jetzt eine neue Argumentation aufgebaut, um seinen Kunden den versprochenen Bonus zu versagen. Der Bonus wird auch solchen Kunden verweigert, die zwar keine Solaranlage auf dem Dach haben, aber nach Auffassung der 365 AG einen Stromzähler mit der Bezeichnung „Mehrfachtarifzähler“ nutzen. Hierbei beruft sich die 365 AG auf Ziffer 1 (2) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit folgendem Wortlaut:

„Die Belieferung von Reservestromanlagen (zum Beispiel beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), von Entnahmestellen mit Notstromaggregaten und/oder Photovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch den Energieversorger nicht angeboten, ebenso wie die Belieferung von Entnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder Mehrfachtarifzählern.“

Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann dann angenommen werden, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die 365 AG hat in ihren AGB nicht erläutert, wie der von ihr verwendete Begriff definiert wird.

Betroffene Mandanten haben außerdem berichtet, dass sie noch nie von solchen „Mehrfachtarifzählern“ gehört haben, wobei dieser Begriff nach meiner Recherche auch so nicht existent ist (richtig eher: Mehrtarifzähler). Auch war ihnen nicht bekannt, dass es unterschiedliche Zähler gibt.

Es sollte daher nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen Rechtsanwalt der Anspruch auf Auszahlung des Bonus durch Kunden verfolgt werden, wenn Sie nicht bereits im Gegenzug durch 365 AG verklagt wurden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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