Veröffentlicht von:

Bonus vom Stromanbieter trotz Photovoltaikanlage auf dem Dach? - Jein!

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Rahmen eines realen Mandats hat sich folgender, für bestimmte Teile der Öffentlichkeit interessanter Sachverhalt zugetragen.

Stromkunde S wurde seit Mitte 2013 durch den Stromanbieter „365 AG“ (vormals almado AG) mit privat genutztem Hausstrom versorgt. Almado hatte S durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen „Loyalitätsbonus“, d.h. eine Gutschrift von 25 % des innerhalb des Erstbelieferungsjahres angefallenen Stromverbrauchs versprochen, wobei jedoch ein Bonusanspruch für gewerblich genutzte Abnahmestellen ausgeschlossen wurde.

Nach Ablauf des Belieferungsjahres versuchte S vergeblich, über die Schlichtungsstelle Energie e.V. diesen Bonus zu erhalten.

Im August 2014 reichte die 365 AG durch ihre Anwälte Klage beim Amtsgericht Ansbach ein und verlangte festzustellen, dass S keinen Anspruch auf einen Bonus habe, da er eine Photovoltaikanlage betreibe und er daher gewerblicher Kunde sei. Im Verfahren wurde schließlich unstreitig gestellt, dass der Strom der Photovoltaikanlage des S ausschließlich direkt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird und es technisch nicht möglich ist den Strom auch in das private Stromnetz einzuspeisen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde durch den Verfasser dieses Beitrags darauf hingewiesen, dass nach § 64 Absatz 6 Nr. 1 des Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG; www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/) der Begriff Abnahmestelle definiert ist als „die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen“.

Nach einem im Internet veröffentlichten „Merkblatt für stromintensive Unternehmen“ des zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können Strombezüge, wenn das Unternehmen über verschiedene Betriebsgelände verfügt, nicht als eine Abnahmestelle gesehen werden.

Dies bedeutet übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt, dass S zwei physikalisch getrennte elektrische Einrichtungen (Hausstromnetz und Photovoltaikanlage) und damit Anspruch auf den versprochenen Bonus gegen B hat.

Da das Gericht diese Rechtsauffassung geteilt hat, haben die Parteien Ende Oktober 2014 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass S den Bonus verlangen kann.

Wer als Betreiber einer Photovoltaikanlage privat Strom von einem Anbieter bezieht, der ihm einen solchen Bonus versprochen hat, sollte seine Anlage darauf überprüfen, ob diese mit dem Hausstromnetz verbunden ist oder vollständig getrennt läuft. Im letzteren Fall kann der Bonus beansprucht werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jochen Birk

Beiträge zum Thema