Studienfördervertrag kann widerruflich sein
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Viele Studierende haben sogenannte „Studienförderungen“ zur Finanzierung ihres Studiums von Anbietern (etwa Fonds) erhalten und müssen nun nach Abschluss ihres Studiums feststellen, dass diese mit ca. 15 % p.a. verzinst zurückzuführen sind.
Dabei handelt es sich nach Auffassung von RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht, häufig nicht um „Förderungen“, sondern um schlichte Darlehen, die den Regelungen des Verbraucherdarlehensrecht nach §§ 491 ff BGB unterliegen. Denn die Rückzahlungspflicht und eine Verzinsung ist nach den Regelungen des Vertrags nahezu immer gegeben. Handelt es sich aber um Verbraucherdarlehen, so wären die Studenten bei Abschluss dieser Verträge auch über ihr bestehendes Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu belehren gewesen, was nach Prüfung von RA Koch offenbar nicht erfolgt ist. Über dieses jedem Verbraucher zustehende Recht kann daher auch jetzt noch der Vertrag rückabgewickelt werden mit der Folge, dass nur noch marktübliche Zinsen zu zahlen sind.
Dies macht schnell einige tausend Euro Differenz.
Die Prüfung solcher Verträge durch einen spezialisierten Fachanwalt ist daher empfehlenswert. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Verträge, ob ein Widerrufsrecht noch in Betracht kommen kann.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Koch ist Mitglied der Arbeitsgruppe jetzt-widerrufen.de – einem Zusammenschluss spezialisierter Anwaltskanzleien mit nachgewiesener Expertise beim Widerruf von Verbraucherdarlehen.
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