Sturz beim Betriebsausflug oder: Was ist eigentlich ein Wegeunfall?

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Arbeitsunfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung wurden von mir bereits in einem anderen Beitrag beleuchtet. Doch wie ist das eigentlich mit dem Weg zur Arbeit? Mit einer Dienstreise? Oder auch mit einem Betriebsausflug? Bestehen auch hier Ansprüche gegen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine (nach den allgemeinen Vorschriften versicherte) Person sich verletzt? Dies will dieser Beitrag darstellen.

Von A nach B: Welche Wege sind eigentlich versichert?

Abzugrenzen ist zunächst der Weg im Sinne eines Wegeunfalls von einem sogenannten Betriebsweg. Der Betriebsweg ist ein Weg, der im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird. Ein Unfall auf einem solchen Betriebsweg unterfällt daher dem „allgemeinen Arbeitsunfall“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Hierunter fällt im Grundsatz beispielsweise die eingangs erwähnte Dienstreise.

Der versicherte Weg im Sinne eines Wegeunfalls ist dagegen ein Weg, der zurückgelegt wird, um zum Ort der Tätigkeit (oder von dort wieder nach Hause) zu gelangen.

Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit

Aufgrund der historischen Entwicklung, die hier nicht näher dargestellt werden soll, ist es erforderlich, den Schutzbereich dadurch einzuschränken, dass nur ein Weg versichert ist, der einer nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich dient. Eine solche Wesentlichkeit kann dann angenommen werden, wenn der Weg zu dem Zweck unternommen wird, um zu einer versicherten Tätigkeit zu gelangen oder von dieser zurückzukehren. Erforderlich ist aber, dass die betroffene Person auch die versicherte Tätigkeit ausüben will. Ein Besuch bei einem Kollegen an der Arbeitsstätte etwa ist nicht ausreichend.

Und wenn ich eine Pause mache?

Pausen mögen Teil der Arbeitszeit sein oder nicht, sie sind jedenfalls regelmäßig aber nicht Teil der versicherten Tätigkeit. Was gilt nun, wenn Sie etwa in der Mittagspause einen Weg zurücklegen müssen, um eine Mahlzeit einzunehmen? Derartiges dient zwar einer sogenannten privatwirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht versichert ist, es steht aber insofern in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, als es erforderlich ist, um die Arbeitskraft zu erhalten. Daher stehen derartige Wege grundsätzlich unter Versicherungsschutz.

Ist ein solcher Weg allerdings wesentlich durch die privaten Belange geprägt, so entfällt der Versicherungsschutz. Hier hat der Versicherte einen gewissen Spielraum, er kann nicht etwa auf eine bestimmte Lokalität verwiesen werden. Allerdings muss die Länge des Weges in einem vernünftigen Verhältnis zu der insgesamt zur Verfügung stehenden Pausenzeit stehen. 

Problematischer sind Wege, die nicht, wie die Nahrungsaufnahme (hier wird dies unterstellt), aufgrund der versicherten Tätigkeit erforderlich sind. Hierzu gehören etwa Wege, die erforderlich sind, die zu einer anderen Tätigkeitsstelle führen, also etwa von einer Baustelle zur anderen, wenn der jeweilige Beschäftigte im Zusammenhang mit diesem Weg beispielsweise nach Hause fährt. Dies kann sich als erforderlich darstellen. Liegt der Zweck der Heimfahrt allerdings in allein privaten Belangen – etwa Besuch von Freunden oder Einkäufe –, so fehlt es an einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und der Versicherungsschutz entfällt.


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