Sturz beim Kaf­fee­holen ist Arbeit­s­un­fall

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Ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten am Arbeitsplatz ist nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urt. v. 07.02.2023, Az. L 3 U 202/21). Der Sturz eines Beschäftigten beim Kaffeeholen sei unfallversichert, weil ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe.


Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 25.02.2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die 1965 geborene Klägerin ist als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Dort rutschte sie am 25.02.2021 um 15:30 Uhr auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum  aus und zog sich unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers zu. 

Der Raum war kurz zuvor von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt und mit einem Warnschild auf die Rutschgefahr hingewiesen worden. In dem Raum befanden sich ein münzbetriebener Kaffeeautomat und ein Wassersprudler zur Getränkeversorgung der Arbeitnehmer. Zum Unfallzeitpunkt befanden sich dort (Corona bedingt) keine Tische und Stühle zum Einnehmen von Nahrungsmitteln. 

Mit Bescheid vom 13.04.2021 lehne die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. 

Der Versicherungsschutz ende mit dem Durchschreiten der Tür zu dem Sozialraum. 

Widerspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. 

Das LSG hingegen erachtet die zulässige Berufung der Klägerin als begründet. Die Klägerin habe einen Arbeitsunfall erlitten, als sie auf dem Weg zum Kaffeemünzautomaten  in der Sphäre ihres Arbeitsgebers gestürzt sei.


Das Landessozialgericht hat den Weg zum Getränkeautomaten als eine solche versicherte Tätigkeit eingestuft.

Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden, so das Gericht.


Ist ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, ist er nach Ansicht des LSG grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. 

Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Auch ende der Unfallversicherungsschutz nicht an der Tür zum Sozialraum, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Kantine beziehungsweise zur Nahrungsaufnahme genutzt worden, teilte das Gericht weiter mit.



Foto(s): @pixabay.com = Volker Gröschl

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