Subventionsbetrug durch Corona-Soforthilfe

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Corona-Soforthilfen – hohes Strafbarkeitsrisiko

In Zeiten der Corona-Pandemie hat der Staat eine Vielzahl von Hilfsangeboten für alle möglichen Berufsgruppen ins Leben gerufen. Es gibt Fördermittel des Bundes, der einzelnen Bundesländer und sogar manche Berufsverbände stellen Ihren Mitgliedern Gelder zur Überbrückung finanzieller Engpässe zur Verfügung. Eines haben all diese Soforthilfe-Angebote gemeinsam: ein hohes Strafbarkeitsrisiko. 

Muss ich spätere Änderungen mitteilen?

Die Antragsformulare der einzelnen Soforthilfe-Angebote unterscheiden sich teilweise voneinander. In einem Punkt sind Sie jedoch alle gleich: der Antragsteller ist dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu den Antragsvoraussetzungen zu machen und auch dazu, spätere Änderungen dieser Umstände von sich aus mitzuteilen. Erfolgt die Bewilligung und Auszahlung einer Corona-Soforthilfe auf Grund falscher Angaben oder werden geänderte Umstände nicht umgehend mitgeteilt, besteht das Risiko, sich wegen eines Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB strafbar zu machen.

Wie genau prüfen die Behörden die Corona-Soforthilfe-Anträge überhaupt?

Derzeit sind die zuständigen Behörden nur damit beschäftigt, die Flut an Anträgen abzuarbeiten. Eine genaue Prüfung der Voraussetzungen wird schon aus zeitlichen Gründen kaum oder gar nicht erfolgen können. Es ist aber in jedem Fall damit zu rechnen, dass sobald sich die Situation wieder normalisiert hat, die Behörden damit beginnen werden, einzelne Fälle der Bewilligung von Corona-Soforthilfen genauer unter die Lupe zu nehmen und nachträglich zu überprüfen. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass die Behörden beim Empfänger der Soforthilfe Unterlagen und Belege anfordert oder aber indem beim Finanzamt angefragt wird, ob in der Zeit des wirtschaftlichen Engpasses tatsächlich geringere Umsätze zu verzeichnen waren. Dies lässt sich anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen problemlos nachvollziehen. 

Rückforderung und staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren drohen

Sofern bei der eingehenden Prüfung dann Unstimmigkeiten festgestellt werden müssen die Soforthilfe-Empfänger zum einen damit rechnen, dass die gewährten Mittel zurückgefordert werden. Das weitaus größere Problem kommt dann im nächsten Schritt: die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft und die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Der Strafrahmen für einen Subventionsbetrug liegt dabei bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (§ 264 Abs. 1 StGB). 

Frühzeitiger Kontakt zu einem Strafverteidiger 

Sollten Sie Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten, wenden Sie sich möglichst frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger. Dieser wird nach Einholung der Akteneinsicht eine zielführende Verteidigungsstrategie entwickeln und dafür sorgen, dass es entweder zu einer Einstellung des gegen Sie geführten Ermittlungsverfahrens oder zumindest nur zu einer überschaubaren Sanktion kommt.


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