Suche nach Katze auf dem Heimweg nicht unfallversichert

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Immer wieder haben sich Sozialgerichte mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Arbeitsunfall vorliegt und wann nicht. So hatte das Sozialgericht Landshut folgenden kuriosen Fall zu entscheiden (Urteil vom 27.02.2017, Az.: S 13 U 243/16):

Der Kläger kam von der Spätschicht nach Hause und parkte seinen Pkw im Carport. Von dort ging er nicht auf dem gepflasterten Weg zur Haustür, sondern betrat stattdessen den Rasen, um seine Katze zu rufen. Der Kläger lief ca. 1 Meter neben dem Weg in Richtung seiner Haustür, als er auf dem nassen Rasen ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel. In der Folge begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung beim Durchgangsarzt und gab dort an, dass es sich um einen Arbeitswegeunfall handele. Das sah die gesetzliche Unfallversicherung jedoch anders und lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Im sodann folgenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht gab das Gericht letztlich der Versicherung Recht. Das Suchen der Katze war mit einem „Abweg“ verbunden. Hierunter versteht die Rechtsprechung alle Wege, die über das Ziel des versicherten Weges hinaus oder von diesem in entgegengesetzte Richtung führen und aus privaten Gründen gewählt werden. Derartige Abwege sind grundsätzlich unversicherte Wegestrecken.

Lediglich geringfügige, unbeachtliche Unterbrechungen des Arbeitsweges sind unfallversichert. Eine geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung setze aber voraus, dass die Richtung des Weges nicht geändert werde und auch quasi nebenbei erledigt werden könne. Das sei bei dem Suchen der Katze nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei der Arbeitsweg durch das private Interesse unterbrochen worden, die Katze zu finden.

Versicherungsschutz bestehe nur, wenn der Versicherte sich einen bestimmten Weg wähle, weil er ihn für den schnellsten, sichersten oder kostengünstigsten Weg zwischen dem Versicherungsort und der Wohnung halte, so das Sozialgericht Landshut. Der Weg über das Rasenstück, auf dem der Kläger ausgerutscht sei und sich verletzt habe, falle nicht unter diese Definition. Für das Gericht war dieser Umweg von dem eigenwirtschaftlichen Ziel geprägt, sich um die eigene Katze zu kümmern – ein privates Tun, welches nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt wird. Daher hatte die Klage des Arbeitnehmers keinen Erfolg.

Danny Graßhoff

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht


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