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„Suicide Squad“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung betreffend den Film „Suicide Squad“ zur Bearbeitung vor. Dabei geht die Kanzlei im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vor.

„Suicide Squad“ ist ein Science-Fiction-Film aus dem Jahr 2016.

Die Hauptbesetzung setzt sich aus Margot Robbie, Jared Leto, Will Smith, Cara Delevingne und Jai Courtney zusammen. 

Der Film handelt von dem Suicide Squad, einer geheimen Regierungsorganisation, welche aus Strafgefangenen mit unterschiedlichen Fähigkeiten besteht. Den Strafgefangenen wird Straffreiheit zugesichert, soweit sie an riskanten Operationen teilnehmen. 

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Der Vorwurf ist stets die unerlaubte Vervielfältigung des oben genannten Films. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload, da bei der Nutzung von Tauschbörsen immer auch eine gleichzeitige Verbreitung des Films stattfindet.

Mit dem Abmahnschreiben fordert die Amahnkanzlei den Abgemahnten auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 915,00 zu zahlen.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Adressat der Abmahnung ist regelmäßig der Anschlussinhaber.

Nicht selten ist dieser aber überhaupt nicht der Täter der Rechtsverletzung, sondern Dritte wie beispielsweise Kinder, Ehepartner oder Mitbewohner, welche Zugriff auf den Internetanschluss haben.

Ist dies der Fall scheidet der Adressat der Abmahnung als Täter aus.

Fällt weiterhin seine Störerhaftung weg, da er die Rechtsverletzung auch nicht pflichtwidrig ermöglicht hat, muss er keine Unterlassungserklärung abgeben und auch die oben genannten Beträge nicht zahlen.

Zu klären ist also, inwieweit die Verantwortlichkeit des Adressaten der Abmahnung reicht. Anwaltlicher Rat ist hier somit unbedingt zu empfehlen.

Sekundäre Darlegungslast

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Die Rechtsprechung verlangt hierzu, dass Sie als abgemahnter Anschlussinhaber konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, dass und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Erfüllen Sie die sekundäre Beweislast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge. 

Problematisch ist jedoch, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast nicht eindeutig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ist es im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend, mögliche Zugriffsberechtigte zu benennen, ohne weitergehende Nachforschungspflichten. Somit ist es nicht Aufgabe des Abgemahnten den Täter zu ermitteln und preiszugeben.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Unser Tipp an Sie

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, sollten Sie sich unbedingt an einen fachkundigen Anwalt wenden, da sich dieser mit den neuesten Entscheidungen im Urheberrecht auskennt und Ihnen somit zur Seite stehen kann. 

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kein Termin vor Ort erforderlich
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • bundesweit tätig bei Abmahnungen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Sie.

Ihre Kanzlei Brehm


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