Täuschungshandlung bei der Wiedergabe von auswendig gelernten Texten

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Immer wieder kommt es vor, dass sowohl Hochschulen als auch Schulen Ihren Studierenden bzw. Schüler/innen bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten vorwerfen, eine Täuschungshandlung begangen zu haben, wenn der jeweilige Prüfer in der Aufsichtsarbeit fremde (Internet)Textquellen wiederfindet, die offenkundig auswendig gelernt worden sind.

In derartigen Fällen haben SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte bereits eine Vielzahl von Studierenden und Schüler/innen geholfen, sich erfolgreich gegen den Vorwurf eine Täuschungshandlung zur Wehr zu setzen. So wurde in einem von uns erstrittenen Urteil zu Gunsten eines Studierenden festgestellt, dass die Wiedergabe fremder Texte ohne entsprechende Kenntlichmachung bei einer schriftlichen Aufsichtsarbeit keine das Prüfungsverfahren betreffende Täuschung darstellt. Dieser Umstand ist dann gegebenenfalls von den Prüfern im Rahmen ihrer Bewertung zu berücksichtigen. Das reine Auswendiglernen stellt daher keine Täuschung dar, vielmehr bedarf es des Nachweises der Nutzung unerlaubter Hilfsmittel (Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 12.03.2015 – 2 K 1268/14).

Sofern der Studierende oder die Schülerin oder der Schüler eines solchen Vorwurfs ausgesetzt wird, empfehlen wir, im Rahmen des Anhörungsverfahrens anwaltlichen Rat einzuholen, um bestenfalls im Widerspruchsverfahren den Vorwurf einer Täuschungshandlung zu entkräften. Dabei sollte auch darauf geachtet werden, dass der Vorwurf des Prüfers vor der Einlassung (in Schriftform) bekannt ist. Anderenfalls muss zuvor Akteneinsicht beantragt werden, um eine interessengerechte Einlassung im Anhörungsverfahren abzugeben.




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