Takestor AG - Insolvenzverwalter fordert Anleger zur Rückzahlung auf

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Die Takestor AG ist pleite. Hierüber wurde bereits berichtet. Es war auch schon die Vermutung laut geworden, dass die Anleger der Gesellschaft noch einmal unangenehme Post vom Insolvenzverwalter bekommen werden. Dies ist nun leider auch der Fall.

Was erwartet die betroffenen Takestor AG Anleger? Welche Forderungen kommen auf die Anleger zu? Was tun?

Bei Anlegern der Takestor AG, die in der Vergangenheit seitens der Gesellschaft Ausschüttungen erhalten haben, meldet sich nun der Insolvenzverwalter Tim Schneider. Er fordert die betroffenen Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen auf. Das 4-seitige Schreiben des Insolvenzverwalters enthält zahlreiche rechtliche Ausführungen, aber auch das Bedauern dafür, dass er als Insolvenzverwalter leider verpflichtet sei, offene Forderungen der Gesellschaft gegen die Anleger zur Masse zu ziehen, um hieraus wieder andere Gläubiger befriedigen zu können.

In der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB meldeten sich in den letzten Tagen daher zahlreiche verunsicherte Anleger, die das entsprechende Schreiben des Insolvenzverwalters vom 17.06.2015 erhalten haben. Dieser fordert nämlich die Rückzahlung bis zum 06.07.2015.

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, kommentiert das Schreiben wie folgt: „Die Forderung des Insolvenzverwalters besteht nicht. Die Ansprüche auf Rückzahlung mögen zwar auf dem Papier entstanden sein und auch noch geltend gemacht werden können, diese sind jedoch verjährt. Takestor AG-Anleger, die ein entsprechendes Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten, sollten daher auf keinen Fall eine Zahlung vornehmen, sondern sich zunächst einmal Rechtsrat einholen. Es ist davon auszugehen, dass keine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Anders mag dies bei Anlegern sein, die noch offene monatliche Ratenzahlungen aus den letzten Jahren haben. Diesbezüglich sind jedoch auch noch keine Schreiben des Insolvenzverwalters bekannt.“

Die rechtliche Herleitung der Verjährung ergibt sich wie folgt:

Bei einer atypisch stillen Gesellschaft kann sich zwar sehr wohl aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrages eine Eigenkapitalersatzfunktion der Einzahlung ergeben mit der Folge, dass diese Summe auch nicht im Rahmen einer Gewinnbeteiligung, ausgezahlt werden darf. Eine entsprechende Rückgewähr im Falle einer doch erfolgenden Auszahlung richtet sich dann analog §§ 30, 31 GmbH-Gesetz. Dies bedeutet jedoch im vorliegenden Fall, dass analog § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbH-Gesetz die Ansprüche auf Rückgewähr der Gewinnauszahlung in zehn Jahren ab Auszahlung verjähren. Vorliegend erfolgten die hier bekannt gewordenen Auszahlungen bereits im Jahr 2001 und sind daher längst verjährt. Es kann daher jedem Anleger nur geraten werden, die Einrede der Verjährung zu erheben.

Gleichfalls steht dem Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht nicht zu. Nach § 136 der Insolvenzordnung (InsO) sind anfechtbar Rechtshandlungen, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn – und das ist das Entscheidende – die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, was vorliegend nicht der Fall ist.

Fazit: Takestor AG-Anleger sollten Einrede der Verjährung prüfen lassen – keine Zahlungen vornehmen – erst Rat einholen

Anleger der Takestor AG, die ein Anschreiben des Insolvenzverwalters Tim Schneider erhalten, können sich an Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann wenden. Dieser beschäftigt sich mit der Takestor AG bereits seit dem Jahr 2003. Vor 12 Jahren veröffentlichte er als einer der ersten Kritiker der Anlage unter der Überschrift „Produkte, die die Welt nicht braucht“ einen Artikel über die Gesellschaft, die damals noch unter dem Namen „Balz Finanzdienstleistungs AG“ firmierte.

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.



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