Tarifvertrag kann Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG erweitern

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Grundsätzlich ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nicht zulässig, damit der Arbeitgeber nicht durch den fortlaufenden Abschluss solcher Verträge die zu Gunsten der Arbeitnehmer bestehenden Kündigungsschutzvorschriften umgehen kann.
§ 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht dann aber die Möglichkeit einer Befristung aus sachlichem Grund vor. Das Gesetz enthält hierzu dann einen nicht abschließenden Beispielskatalog, wie z. B. nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung, Befristung zur Erprobung oder Vertretung eines anderen Arbeitnehmers.

14 Absatz 2 TzBfG lässt dann aber auch in einem grundsätzlich festen Rahmen den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund zu. Zulässiger Zeitraum sind maximal zwei Jahre und eine höchstens dreimalige Verlängerung (also 4 befristete Verträge in 2 Jahren). Weiterhin darf mit demselben Arbeitgeber nicht schon zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben (so genanntes Verbot der Vorbeschäftigung).
Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG kann ein Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von der vorstehenden Regelung festlegen. Zu dieser gesetzlichen Regelung gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.03.2015, Aktenzeichen: 7 AZR 272/13.

Der vom BAG entschiedene Fall: Der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. und die IG Metall hatten einen Ergänzungstarifvertrag über den zulässigen Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse abgeschlossen, in dem geregelt war, dass „die weitere Befristung eines in den Jahren 2009 und 2010 auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe folgender Regelung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zulässig“ sein sollte. Diese Regelung besagte, dass die Höchstdauer einer Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von insgesamt 48 Monaten zugelassen wird. Im Rahmen dieser Gesamtdauer konnte die Anzahl zulässiger Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge auf maximal sechs ausgeweitet werden. 
Der Kläger wehrte sich gegen diese tarifvertragliche Befristungsverlängerung. Das BAG stellte insoweit klar, dass die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, nach der die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig und bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist, der Grundsatz sein solle. Allerdings lasse § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG hierzu Ausnahmen zu, wenn diese in einem Tarifvertrag geregelt seien, was vorliegend der Fall sei. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit mit der Regelung im Ergänzungstarifvertrag wirksam von der gesetzlichen Änderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so dass die Beklagte ihre Befristung auf die entsprechende tarifvertragliche Regelung stützen könne.


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