Tatbestandliches Verbreiten von Inhalten über den Whats App - Status ?

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In einigen strafrechtlichen Tatbeständen ist das Merkmal des Verbreitens enthalten. So eindeutig das Merkmal beim Weiterschicken von Inhalten per E-Mail pp. erfüllt ist, so zweifelhaft ist das Vorliegen dieses Merkmales beim Einstellen von Inhalten in den Status des Messengers WhatsApp.

Denn eigentlich werden die Inhalte durch den WhatsApp Status nicht im Wege eines physisch verkörperten Textes (auf Papier) oder als Inhalt oder Anhang einer E-Mail weiter gegeben.

Anderen Personen wird nur die Möglichkeit gegeben, diese Inhalte einzusehen.

Der Urteilsfall des AG Frankfurt/ Main

Dem Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 6.1.2022 lag die Fallkonstellation zugrunde, dass der Angeklagte ein Video mit Inhalten, die ganz offensichtlich Inhalte im Sinne einer Volksverhetzung darstellen und die auch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beinhalteten, in seinem WhatsApp Status einstellte.

Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Problematisch an diesem Fall ist einzig und allein der Begriff des Verbreitens:

Bekanntlich können die Kontakte des Nutzers das Status-Video 24 Stunden lang ansehen. In diesem Falle hatten auf diese Art und Weise mindestens 75 Personen Zugang zu dem Video. 

Das Amtsgericht Frankfurt ging davon aus, dass genau hierin das Verbreiten des Videos liegt. Denn das Video konnte von mindestens 75 Personen und damit von einem nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis gesehen werden.

Das Zugänglichmachen des Videos zu einem nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis sei ein Verbreiten.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 10.1.2017):

"Eine Schrift verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich macht, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Eines Verbreitungserfolgs in dem Sinne, dass ein größerer Personenkreis tatsächlich von der Schrift Kenntnis genommen haben muss oder diese zumindest erlangt hat, bedarf es dabei nicht."

Schlussfolgerung:

Das Amtsgericht hat die Rechtschreibung des Bundesgerichtshofes aus meiner Sichtkorrekt umgesetzt. Ähnlich wie beim Weitergeben von Schriften auf Papier kann es nicht darauf ankommen, ob der potentielle Empfänger die Inhalte auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt.

Es wird jedoch noch einiges an Aufklärungsarbeit erfordern, damit der aus meiner Sicht allzu sorglose Umgang mit dem Status im Messenger auf ein vernünftiges Maß reduziert wird.

Im Urteilsfall war jedoch niemand davon betroffen, der aus Versehen ein solches Video gepostet hatte. Aus meiner Sicht wusste der verbreitende im Urteilsfall genau, was er tat.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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