Tatvorwurf: Beischlaf zwischen Verwandten, § 173 StGB (bundesweite Strafverteidigung)

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Wie bekannt ist, hat sich die Kanzlei Nikolai Odebralski – bundesweite Strafverteidigung – als eine der wenigen Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland auf die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des Sexualstrafrechts spezialisiert. Durch die regelmäßige und erfolgreiche Vertretung in diesen Fällen konnten wir uns nicht nur einen erheblichen Wissensvorsprung auf diesem Gebiet erarbeiten.

Zudem sind wir im Laufe der Zeit eine Vielzahl an Richtern und Staatsanwälten aus diesem Bereich in Kontakt gekommen und wissen daher, welche Argumente man dort gerne hört und wie man solche Verfahren schnell und diskret zum Abschluss bringen kann. Denn nichts ist für die Betroffenen unangenehmer, als in dem Heimatort wegen einer vermeintlichen Sexualstraftat vor Gericht zu stehen, egal ob nun wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch von Kindern oder Beischlaf zwischen Verwandten.

I. Ich habe bzw. hatte Sex mit meiner Cousine und/oder Cousin - habe ich mich strafbar gemacht?

Nein. Denn nach dem Strafgesetz - § 173 Absatz 1 StGB - ist es zunächst verboten, den Beischlaf mit einem „leiblichen Abkömmling“ (sprich: Kindern oder Enkelkindern) zu vollziehen, die Strafe hier beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - pro Fall.

Nach § 173 Abs. 2 StGB wird der „Beischlaf zwischen Verwandten aufsteigender Linie“ unter Strafe gestellt, hierbei ist die gerade Linie gemeint; erfasst sind somit Eltern und Großeltern. Verboten ist weiterhin der Beischlaf zwischen Geschwistern, soweit diese zur Zeit des Vorfalles schon 18 Jahre alt waren.

Bei der Cousine (bzw. auch Onkeln und Tanten) handelt es sich um sog. „ Verwandte in der Seitenlinie“, der Beischlaf sowie auch andere sexuelle Handlungen sind hier straflos.

II. Ich habe ein sexuelles Verhältnis mit meinem Vater, was kann mir passieren?

Strafbar ist es zunächst nur, dem Beischlaf zu vollziehen, womit das Wort „Beischlaf“ den klassischen Geschlechtsverkehr meint. Nicht erfasst bzw. strafbar ist daher Oralverkehr, Analverkehr und vergleichbare Handlungen.

Der Beischlaf ist für das Kind nur dann strafbar, wenn dieses zum Zeitpunkt der Tat volljährig ist; ist das Kind unter 18 Jahren scheidet eine Strafbarkeit aus. Ich selbst hatte einen Fall zu betreuen, in dem ein Vater sich wegen eines einvernehmlichen sexuellen Verhältnisses mit seiner 17-jährigen Tochter vor Gericht verantworten musste. Der Vater war (neben sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) auch wegen Beischlaf zwischen Verwandten angeklagt, wohingegen die Tochter straffrei war.

Sind die Voraussetzungen erfüllt – also vom volljährigen Kind zum Vater (§ 173 Abs. 2 StGB) – so wird häufig die Frage gestellt, was für eine Strafe hier verhängt wird.

Dies hängt von der Häufigkeit der (vermeintlichen) Vorfälle ab; ebenso davon, ob die Taten eingestanden oder bestritten werden. Werden die Vorwürfe eingestanden und handelt es sich nicht gerade um hunderte von Fällen, bestehen gute Chancen, das Verfahren außergerichtlich zum Abschluss zu bringen. In Betracht kommt hier eine außergerichtliche Einstellung gegen einen Zahlungsauflage. Diese Lösung hätte den Vorteil, dass man einerseits eine öffentliche Hauptverhandlung und die hiermit verbundene Aufmerksamkeit vermeidet und die Einstellung zudem nicht in einem polizeilichen Führungszeugnis auftaucht.

III. Ich habe ein sexuelles Verhältnis mit meiner Tochter (Sohn), was kann mir passieren?

Hier kommt es zunächst auf das Alter der Tochter und die konkreten Umstände an.

Leben Sie noch gemeinsam mit dieser in einem Haushalt oder nehmen Erziehungsaufgaben wahr, kommt nicht nur eine Strafbarkeit wegen Beischlaf zwischen Verwandten in Betracht, sondern auch zugleich ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (lesen hier hierzu auch meinen Beitrag: „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB”). In diesen Fällen ist der Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen schwerwiegender, da die Strafandrohung hier wesentlich höher ist. Der zugleich auch verwirklichte Beischlaf zwischen Verwandten fällt dann hier nicht mehr so stark ins Gewicht.

Eine isolierte Strafbarkeit wegen Beischlaf zwischen Verwandten aufgrund eines sexuellen Verhältnisses mit der Tochter kommt nur dann in Betracht, wenn die Tochter bereits volljährig ist und in einem eigenen Haushalt lebt, somit nicht mehr zugleich "schutzbefohlen" ist.

Kommt es in einer solchen Konstellation zu sexuellen Kontakten in Form von Geschlechtsverkehr, so bestehen auch hier – im Falle eines Geständnisses – gute Chancen, das Verfahren außergerichtlich zum Abschluss zu bringen. Hier läuft es in der Praxis auf eine Einstellung gegen eine Geldauflage hinaus oder aber auf einen sog. Strafbefehl, in welchem ebenfalls eine Geldstrafe verhängt wird. Eine öffentliche Hauptverhandlung wird sich regelmäßig, bei ordentlicher Verteidigung, vermeiden lassen.

IV. Ich habe eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, in der als Tatvorwurf „Beischlaf zwischen Verwandten“ angegeben ist. Wie sollte ich mich jetzt verhalten?

Zunächst einmal ist es gut und richtig, dass Sie sich hier darüber informieren, welche Anwälte auf diesem Gebiet spezialisiert sind und sich nicht in der ersten Aufregung dazu entscheiden, irgendeinen Kollegen von vor Ort zu mandatieren. Denn die Vertretung in derartigen Verfahren kann in einzelnen Fällen nicht so ganz einfach sein, sie erfordert neben Einfühlungsvermögen auch Fingerspitzengefühl und Kenntnis der Rechtsprechung.

Da wir diese Verfahren regelmäßig bearbeiten, brauchen Sie sich hier nicht zu schämen; Sie müssen sich uns gegenüber auch nicht rechtfertigen. Wir wissen genau, wie Sie sich fühlen und haben Verständnis für Ihre Situation.

Der erste Schritt ist die Kontaktaufnahme, telefonisch innerhalb der Geschäftszeiten oder per Mail. Anschließend zeigen wir gegenüber der Polizei Ihre Vertretung an, sagen den Vernehmungstermin ab und beantragen die Akten. Sobald diese kommen, erhalten Sie (soweit gewünscht) eine Abschrift per Mail-Scan (.pdf).

Anschließend geben wir eine umfassende schriftliche Stellungnahme für Sie ab und bereiten hierdurch den Weg für eine außergerichtliche Einstellung des Verfahrens.

Da es hier in der Regel nicht zu einer Verhandlung kommt, bleibt es in den meisten Fällen bei einem rein schriftlichen Verfahren. Es ist also unerheblich, dass Sie nicht aus Essen kommen, sondern von weiter weg, beispielsweise aus München, Berlin oder Hamburg.


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