Tauschbörsenverfahren: Pauschales Abstreiten der Tatbegehung und Verweis auf Dritte reicht nicht

  • 2 Minuten Lesezeit

Amtsgericht Charlottenburg vom 14.06.2018, Az. 218 C 45/18

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Im vorstehenden Verfahren wurde die beklagte Anschlussinhaberin aufgrund des illegalen Tauschbörsenangebots eines Filmwerks auf Erstattung von Schadensersatz sowie anwaltlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die Beklagte hatte die Klage nicht erwidert und war auch zum Gerichtstermin nicht erschienen. Darauf erließ das AG Charlottenburg Versäumnisurteil.

Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein, in welchem sie die Rechtsverletzung erstmals ausdrücklich bestritt und darauf verwies, dass auch ihre Tochter, der Schwiegersohn sowie der Enkel Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Es hätte zudem einen Laptop gegeben, den sämtliche Familienmitglieder „regelmäßig“ genutzt hätten. Insofern kämen all diese Personen „als Täter“ in Betracht.

Das Amtsgericht war hier anderer Ansicht: Mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast wurde die Beklagte vollumfänglich verurteilt.

Das Gericht bemängelte, dass die Beklagte weder vorgetragen habe, „ob sie selbst zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Laptop hatte“ noch „wer aus der Familie zum Tatzeitpunkt den Laptop und damit das wohl einzige internetfähige Gerät in der Familie nutzte“.

Der Vortrag, welches der Familienmitglieder als Nutzer „im Tatzeitraum“ in Betracht käme, sei „nicht hinreichend konkret“. Um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu genügen, hätte es Ausführungen dazu bedurft, wer „im Verletzungszeitraum überhaupt anwesend war“.

Auch ihren Nachforschungspflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen. Laut Urteil hätte die Beklagte vortragen müssen, ob sie „nach Eingang der Abmahnung oder wenigstens im Rahmen des Rechtsstreits“ mit ihren Familienmitgliedern über die Rechtsverletzung gesprochen habe und wie sich „einzelne Personen zu diesem Thema geäußert hätten“. An all dem fehle es vorliegend, weshalb die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt sei und es bei der tatsächlichen Vermutung bezüglich der Täterschaft der Beklagten selbst bliebe.

Im Übrigen erachtete das Gericht den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 als angemessen. Im Rahmen der Lizenzanalogie sei bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, dass „schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizensieren“. Zudem sei der Film „mit einigem finanziellen Aufwand hergestellt“ worden.

Darüber hinaus wurde die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Hügel

Beiträge zum Thema