WALDORF FROMMER: Pauschaler Verweis auf weitere Nutzer genügt nicht in Tauschbörsenverfahren

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Amtsgericht Mannheim vom 28.01.2020, Az. U 1 C 1960/191960_19 

In dem Verfahren hatte die geschädigte Rechteinhaberin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht, da über dessen Internetanschluss geschützte Serienfolgen mittels Tauschbörsensoftware illegal zum Download angeboten wurden.

Der Beklagte verweigerte die Erfüllung der Ansprüche, da er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und zu den fraglichen Zeitpunkten ortsabwesend gewesen sei. Im streitgegenständlichen Zeitraum hätten zudem seine Lebensgefährtin und weitere Dritte Zugriff auf seinen Internetanschluss nehmen können. Weiterhin wurde u.a. die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Höhe der geltend gemachte Ansprüche bestritten.

Dieser Vortrag des Beklagten genügt der sekundären Darlegungslast nach Auffassung des Amtsgerichts Mannheim nicht.

In diesem Fall trifft den Inhaber des Internetanschlusses, also den Beklagten, jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der er nur dann genügt, wenn er dazu vorträgt, ob und welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen, wobei nachvollziehbar vorzutragen ist, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (vgl. auch Landgericht Mannheim, Verfügung vom 29.03.2019 – 2 S 6/18).

Dazu hat der Beklagte in Bezug auf seine weiteren Freunde und Bekannte, denen er nach seinem Vorbringen die Möglichkeit eröffnet hatte, seinen Internetanschluss zu nutzen, und auch zu Kenntnissen und Fähigkeiten seiner Lebensgefährtin jedoch nicht ausreichend vorgetragen, so dass er letztlich nicht das Erforderliche getan hat, um die Vermutung seiner Täterschaft auszuräumen.“

Der Beklagte hafte daher als Täter der Rechtsverletzung.

Zudem hatte das Gericht keinerlei Zweifel hinsichtlich der Aktivlegitimation sowie der Höhe der geltend gemachten Ansprüche.

Im Ergebnis verurteilte das Amtsgericht Mannheim den Beklagten in vollem Umfang zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von EUR 900,00, zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie zur kompletten Übernahme der Kosten des Verfahrens.

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