te Solar Sprint II und III – BaFin ordnet Abwicklung an

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Die BaFin hat der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG sowie der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 25. November 2021 die Einstellung und Abwicklung ihres unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Anleger haben den Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt, die nun unverzüglich und vollständig zurückgezahlt werden müssen. Anlass für die Anordnung dürfte sein, dass die vereinbarten Nachrangklauseln in den Darlehensverträgen unwirksam sind und die Gesellschaften das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben haben.

Ob die Gesellschaften in der Lage sind, die Nachrangdarlehen zurückzuzahlen, ist offen. „Anleger müssen damit rechnen, dass ihnen erhebliche Verluste drohen und auch die Insolvenz der Gesellschaften möglich ist“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Anleger, die in Nachrangdarlegen der UDI-Gruppe investiert haben, mussten in den vergangenen Wochen und Monaten schon mehrfach Hiobsbotschaften verdauen. So wurden über die Gesellschaften UDI Energie Festzins III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und UDI Energie Mix Festzins inzwischen die Insolvenzverfahren eröffnet. Außerdem haben die Gesellschaften te energy sprint I, UDI Immo Sprint Festzins I, UDI Immo Sprint Festzins II, UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14 mitgeteilt, dass ein Forderungsausfall droht und daher auch die Auszahlungen an die Anleger gefährdet sind.

Für die Anleger der UDI-Gruppe zeigt sich, dass Nachrangdarlehen hochriskante Geldanlagen sind. Tritt die Insolvenz ein, müssen sich die Anleger hinter allen Gläubigern mit ihren Forderungen anstellen. „Anleger der te Solar Sprint II und III haben aber gute Aussichten, dass die Nachrangklausel unwirksam ist und ihre Forderungen gleichrangig behandelt werden. Das gilt auch für die UDI-Anleger“, so Rechtsanwalt Looser.

Dennoch müssen die Anleger mit Verlusten rechnen.  Daher kann geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Ansprüche können gegen die Anlageberater bzw. -vermittler entstanden sein, wenn diese nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Zudem kommen auch Ansprüche gegen die Verantwortlichen der Gesellschaften wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht.

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