Telefonische erklärte Eigenkündigung kann im Einzelfall wirksam sein

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Eine gegen eine fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage kann nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz dann keinen Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung schon gar kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat.

Seit dem 1. Mai 2007 war eine Friseurin in seinem Friseursalon beschäftigt. Am 23. März 2010 kündigte sie in einem Telefongespräch mit ihrem Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis fristlos. Mehrfach erklärte sie trotz Bittens ihres Arbeitgebers, nicht mehr arbeiten zu wollen. Mit Schreiben vom 6. April 2010 sprach  dann der Arbeitgeber ihr die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.

Die Friseurin hat es sich nun anscheinend anders überlegt, möchte gerne weiter als Friseurin im Salon ihres Arbeitgebers arbeiten und erhob daher Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitigen Kündigungen.

Sowohl Arbeitsgericht, wie auch Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage ab.

Ihre Klage sei allein schon deshalb unbegründet, weil zum Zeitpunkt des Ausspruchs der arbeitgeberseitigen Kündigung schon gar kein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber mehr bestanden habe. Dieses sei bereits durch eine seitens der Friseurin selbst am 23. März 2010 mündlich erklärten fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.

Eine arbeitgeberseitige Kündigung gebe es also nicht. Die Friseurin könne sich aber auch nicht auf die Unwirksamkeit der von ihr selbst erklärten Kündigung berufen.

Ein Arbeitnehmer, der, wie im vorliegenden Fall die Friseurin eine fristlose Kündigung mehrmals ernsthaft und nicht nur einmalig spontan ausgesprochen hat, sich sodann nachträglich jedoch auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung beruft, verhalte sich treuwidrig. Er könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigungserklärung wegen Nichteinhaltung der Schriftform berufen.

Die Klage war aus diesem Grunde abzuweisen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2013; 8 Sa 318/11, Vorinstanz Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 31.03.2011; 7 Ca 699/10)

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