Testament bei kinderlosen Paaren
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Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen. „Daher sollten gerade kinderlose Paare über ein Testament nachdenken, um den Partner gegen Ansprüche anderer Erbberechtigter abzusichern“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Bei einem kinderlosen Erblasser bedeutet das, dass neben dem Ehepartner auch seine Eltern, Geschwister oder ggf. auch entferntere Verwandte wie Cousins und Cousinen Erbansprüche haben können. Das ist häufig nicht im Interesse des Erblassers, der insbesondere seinen Partner finanziell abgesichert sehen möchte. Um dies zu gewährleisen, sollten gerade kinderlose Paare ein Testament errichten.
Beliebt ist bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern das gemeinschaftliche Testament oder Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Da damit keine Erbengemeinschaft entsteht, ist der längerlebende Partner durch das gemeinschaftliche Testament abgesichert. Als Schlusserben werden dann häufig Geschwister oder deren Nachkommen eingesetzt, die erst erben, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Zu beachten ist dabei, dass für Geschwister oder Nichten und Neffen nur geringe steuerliche Freibeträge von derzeit 20.000 Euro gelten.
Das gemeinschaftliche Testament schafft zwar einerseits große Sicherheit für den Partner, hat aber auch Nachteile. So entfaltet es eine hohe Bindungswirkung. Die gemeinsam getroffenen testamentarischen Verfügungen lassen sich einseitig nur schwer ändern. Das gilt auch, wenn der Partner verstorben ist. Auch der Widerruf des Testaments gestaltet sich schwieriger und muss notariell beurkundet und dem Partner zugestellt werden.
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