Pflichtteil der Geschwister bei kinderlosem Ehepaar – Wer erbt wirklich?
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Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass sich im Todesfall automatisch alles auf den überlebenden Ehepartner überträgt. Doch ohne ein Testament oder Erbvertrag kann das böse Überraschungen mit sich bringen.
Gesetzliche Erbfolge – Was gilt ohne Testament?
Stirbt ein Ehepartner ohne Kinder, treten die Eltern oder Geschwister als gesetzliche Erben an seine Stelle – neben dem überlebenden Ehegatten. Die Höhe des Erbteils hängt vom Güterstand ab:
Bei einer Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) erbt der Ehegatte die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben der zweiten Ordnung, also Eltern oder Geschwister.
Sind die Eltern bereits verstorben, treten Geschwister an deren Stelle.
Pflichtteil der Geschwister – Wann besteht Anspruch?
Wenn der Ehepartner allein beerbt werden soll und z. B. im Testament die Geschwister enterbt werden, stellt sich die Frage: Haben Geschwister dann einen Pflichtteilsanspruch?
Die klare Antwort lautet: Nein. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil steht nur den nächsten Angehörigen zu, das heißt:
Kindern (bzw. Enkeln)
Eltern
Ehegatten
Geschwister gehören nicht zu diesem Kreis. Sie gehen leer aus, wenn sie per Testament oder Erbvertrag enterbt wurden.
Testament ist entscheidend
Damit der Ehepartner im Erbfall abgesichert ist und keine Streitigkeiten mit entfernten Verwandten entstehen, sollte ein kinderloses Ehepaar unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der hinterbliebene Ehepartner alleiniger Erbe wird und nicht mit der Familie des Verstorbenen teilen muss.
✅ Mein Tipp als Anwältin für Erbrecht
Gerade bei kinderlosen Ehepaaren ohne klare testamentarische Regelung kann es im Erbfall zu unerwarteten Erbansprüchen kommen. Sichern Sie sich und Ihren Partner rechtzeitig ab!
Lassen Sie sich beraten – individuell und vorausschauend
Als Anwältin im Erbrecht berate ich Sie gerne bei der Gestaltung Ihres Testaments, zur Absicherung des Ehepartners und bei Fragen zur gesetzlichen Erbfolge.
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