Testamentsänderungen auf Testamentskopie

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Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.07.2020 -Wx 131/20) klargestellt, dass Änderungen eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des Testamentes wirksam vorgenommen werden können.

Voraussetzung dafür ist, dass das Original und der auf der Kopie niedergeschriebene Text ein einheitliches Ganzes bilden. Auch Änderungen in Form von eigehändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes können unter dieser Voraussetzung Teil eines formwirksamen Testaments sein.

Wegen der Formvorschrift des § 2247 BGB ist es allerdings erforderlich, dass auch die Änderungen mit der Unterschrift des Erblassers versehen werden.

Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin gemeinsam mit Ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod verfasste  sie darüber hinaus ein handschriftliches Testament, dass  Regelungen zugunsten ihrer Söhne enthielt. Das Originaltestament verwahrte die Erblasserin in einem Bankschließfach. Auf der Kopie, die die Erblasserin bei sich zu Hause aufbewahrte nahm sie später zwei handschriftliche Änderungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift die zweite Änderung hingegen nicht.

Nach dem Tod der Erblasserin berief sich der eine Sohn auf die vorgenommenen Änderungen, behauptete entsprechend den Änderungen zum Alleinerben eingesetzt worden zu sein, und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins.

Diesem Antrag trat der andere Sohn entgegen und begründete dies damit, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam geworden sei.

Das OLG gab der Beschwerde des Antragsgegners statt und wies den Antrag des einen Sohnes auf Erteilung eines Alleinerbscheins mit der oben genannten Begründung zurück.


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