Teure Abmahnung im Wettbewerbsrecht für Beitrag auf Facebook: „Was ich diese Markenklauer hasse“

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Wettbewerbsverletzung durch Äußerung auf Facebook 

„Was ich diese Markenklauer hasse“ stellt eine wettbewerbswidrige Online-Äußerung dar. So entschied das OLG in Frankfurt a. M. und kippte damit auf die Berufung der Klägerin das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts (siehe OLG, Frankfurt a. M., Urteil vom 16.04.2019, 16 U 148/18).

Unterlassung 

Die beklagte Mitbewerberin wurde vom OLG Frankfurt a. M. verurteilt, es bei einer Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten/behaupten zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: „Was ich diese Markenklauer hasse“.

Ersatz der außergerichtlichen Kosten

Ferner musste die Mitbewerberin die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten erstatten, die der Klägerin durch die Verfolgung ihres wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs entstanden sind. Die Abmahnung war berechtigt und daher in Höhe von 1.029,35 € zu bezahlen.

Was war geschehen?

Die betroffenen Parteien waren Mitbewerber in der Kosmetikbranche und führten unter anderem die Dienstleistung Mikroblading aus. Beide meldeten in diesem Kontext ähnliche Wort-Bild-Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Da die Marke der Klägerin jedoch zeitlich eher eingetragen wurde, löschte das Markenamt die Marke der Beklagten auf Antrag wieder. Daraufhin veröffentlichte die Beklagte einen Beitrag auf ihrem Facebook-Account: „Was ich diese Markenklauer hasse. Mein Anwalt hat wieder zu tun.“ Dahinter setzte sie den Link zur Website der Klägerin. Zudem wurden private Konversationen zwischen beiden Parteien wiedergegeben.

Die Beklagte erhielt daraufhin von der Klägerin eine Abmahnung u. a. wegen Wettbewerbsverstoß und die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dem Post auf Facebook sah die Abmahnende sowohl eine unwahre Tatsachenbehauptung, die sie in ihrer Persönlichkeit verletzte, als auch einen Wettbewerbsverstoß.

Entscheidungsgründe in diesem Fall

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sahen die Richter nicht gegeben. Allerdings stehen der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht gemäß §§ 8, 4 Nr. 1 UWG zu. Die Parteien bieten gleichartige Dienstleistungen an und sind somit Mitbewerber. Zwischen ihnen gilt ein fairer Wettbewerb, u. a. geregelt im oben genannten UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb, § 1 UWG.

Der Facebook-Post stellt nach Einschätzung der Richter am OLG eine rechtswidrige Herabsetzung der Klägerin i. S. d. § 4 Nr. 1 UWG dar. Dort heißt es:

„Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.“

Laut BGH erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls hinsichtlich Inhalt, Form, Anlass, Zusammenhang und Verständlichkeit für den angesprochenen Verkehrskreis – vorliegend für die Besucher der Facebook-Seite (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2011, aaO, Rz. 22). Maßgeblich ist dabei das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers, § 3 Abs. 4 UWG.

Im Vorwurf des Markenklaus sah das Gericht einen Verweis auf unseriöses Geschäftsgebaren, welches das interessierte Publikum dazu veranlassen könne, sich von der Klägerin abzuwenden oder erst gar nicht hinzuwenden, was die Dienstleistungen betrifft. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Äußerung über Facebook publiziert wurde. Durch die scharfe Formulierung nutze die Beklagte ihre Reichweite, um Besucher der Seite von der Klägerin fernzuhalten. Ein Unterlassungsanspruch sei folglich begründet.

Fazit

Bei scharfen Äußerungen über Mitbewerber via Social Media ist Vorsicht geboten. Der Grat zwischen einer reinen Tatsachenbehauptung und einer Herabsetzung / Verunglimpfung ist schmal, die Bewertungskriterien im Einzelfall werden streng angelegt.

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