Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Teure Nachbarschaftshilfe nach Wasserschaden

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Nachbarschaftshilfe ist oft gut gemeint. Bei eintretenden Schäden wirft sie aber umso mehr die Haftungsfrage auf. Denn selten liegt der Hilfe ein Vertrag zugrunde, der diese Frage regelt. Schadensersatzansprüche sind somit allein nach dem Gesetz zu beurteilen. Solch einen Fall der Nachbarschaftshilfe hatte auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) zu verhandeln. Der Eigentümer eines Grundstücks hatte seinem Nachbarn seinen Außenwasseranschluss für dessen Baustelle zur Verfügung gestellt. Das verbrauchte Wasser maß eine speziell am Hahn angebrachte Wasseruhr. Als der hilfsbereite Nachbar aus seinem Winterurlaub zurückkehrte, stand sein Keller unter Wasser. Grund war ein Frostschaden am Anschluss oder die fehlerhafte Wasseruhr, was sich nicht mehr feststellen ließ. Die Sanierungskosten betrugen mehr als 18.000 Euro.

Gebäudeversicherung nahm Nachbarn in Regress

Da es sich um Leitungswasser handelte, trug zunächst die Gebäudeversicherung die Kosten. Aufgrund der besonderen Situation nahm sie jedoch den bauenden Nachbarn in Regress. Sein Argument, er trage nicht die Alleinverantwortung für den Schaden, schließlich befinde sich die Leitung auf dem Nachbargrundstück, wurde vom Gericht nicht gehört. Dasselbe galt für den Verweis auf einen eventuellen bösen Streich dritter Personen zulasten des Wasseranschlussinhabers. Stattdessen stellte das OLG auf den § 906 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Entsprechend der Vorschrift haftet für Schäden durch den Bruch der Wasserleitung auf einem Nachbargrundstück derjenige, zu dessen Gunsten sie betrieben wird. Das war hier eindeutig der Nachbar als Bauherr. Die durch den Betrieb im Winter erhöhte Gefahr ging hier allein zu seinen Lasten, weil es für den Anschlussinhaber keine Gründe für eine Eigennutzung gab. Das zeigte zum einen seine urlaubsbedingte Abwesenheit. Vielmehr war der Nutzen der Leitung aber durch die im Winter unnötige Bewässerung des Gartens eindeutig erkennbar. In gleicher Weise hätte der Nachbar hier zudem für Fehler der Bauarbeiter gehaftet. Dass der Schaden mehr oder minder zufällig auftrat, bildete keinen Grund für einen Haftungsausschluss. Entscheidend war allein das erhöhte Risiko des Betriebs der Leitung, der nur wegen der Baustellentätigkeit erfolgte.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 06.12.2012, Az.: 6 U 64/12)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema