Teures Inkasso - z.B. UGV - So handeln Sie richtig

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Überhöhte und ungerechtfertigte Forderungen sind ein Vorwurf, den sich Inkasso-Unternehmen immer wieder stellen müssen. Ein Dienstleister, der den Bogen zumindest nach Meinung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen immer mal wieder überspannt, ist UGV Inkasso.


Ein Verfahren gegen das Unternehmen wurde im Januar 2020 gegen eine Zahlung von rund einer Million Euro eingestellt. Viele Kritiker und Betroffene hätten sich ein Urteil gewünscht.


Rechtsanwalt Fritsch: "Die Einstellung nach Zahlung einer so hohen Summe nährt natürlich die Annahme, dass das Verfahren durchaus Substanz gehabt hat. Letzten Endes bezog sich das Angebot der Staatsanwaltschaft auf Einstellung gegen Zahlung von fast einer Million Euro auf eine sehr lange Verfahrensdauer und darauf, dass einige der Vorwürfe inzwischen z.B. durch Bundesgerichtshof-Klärungen nicht mehr aufrecht erhalten werden könnten. Am Ende ging es also „nur noch“ um überhöhte Rechtsanwalts- und Inkassogebühren."


Schade nur aus Verbrauchersicht: Ob es sich bei UGV Inkasso um ein auf Kostentreiberei ausgerichtetes Geschäftsmodell handelt, diese Frage konnte nicht rechtskräftig beantwortet werden, da kein Urteil gesprochen wurde.


UGV Inkasso arbeitet eng mit der FKH OHG zusammen. Das ebenfalls in Harthausen ansässige Unternehmen kauft im großen Rahmen offene Forderungen auf, bzw. lässt sich die Rechte an Forderungen vom eigentlichen Rechnungssteller abtreten. Da diese Forderungen in aller Regel als schwer eintreibbar gelten wird relativ zeitnah auf ein aggressives und  forderndes Inkasso gesetzt.


Rechtsanwalt Fritsch rät dazu, in der Kommunikation mit UGV Inkasso genau auf Fristen zu achten, denn das Vorgehen des Unternehmens spielt darauf ab, pfändbare Titel zu erreichen. Dagegen kann man sich dann nur noch sehr schlecht wehren. 


Daher empfiehlt es sich, schon beim ersten Kontakt juristischen Rat in Anspruch zu nehmen, falls einem die Forderung unzulässig oder der Inkasso-Service überteuert erscheint. Auch der Punkt der Verjährung eines Anspruchs sollte ebenso wie Wirksamkeit erfolgter Abtretungen geprüft werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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