Inkasso - was Sie wissen und beachten müssen!
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Definition: Was ist Inkasso?
Unter Inkasso versteht man den gewerbsmäßigen Einzug von Forderungen, sog. Forderungsmanagement. Das Inkassounternehmen versucht für den Gläubiger oder für sich selbst die offenen Forderungen beim Schuldner zu erlangen.
Verfahren: Wie funktioniert Inkasso?
Reagiert ein Schuldner trotz Mahnung nicht auf Forderungsverlangen – z. B. eine offene Rechnung –, kann der Gläubiger ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragen. Gegenüber Privatpersonen müssen Inkassodienstleister mit der ersten Geltendmachung einer Forderung umfangreiche Informationen nach § 13a Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Textform mitteilen. Privatperson ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht. Auf deren Nachfrage müssen Inkassodienstleister weitere Informationen aufgrund von § 13a Abs. 2 RDG mitteilen.
Der säumige Schuldner hat die Gelegenheit, Einwände gegen die Forderung geltend zu machen. Kommt der Schuldner der Aufforderung nicht nach oder lehnt das Inkassobüro die Einwände ab, folgen regelmäßig weitere Schritte wie ein gerichtliches Mahnverfahren. Infolgedessen kann es auch zur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie etwa Pfändungen kommen, die in den meisten Fällen ein Gerichtsvollzieher durchführt.
Ohne einen Vollstreckungsbescheid, ein rechtskräftiges Urteil oder einen anderen zur Zwangsvollstreckung ausreichenden Titel ist das Inkassounternehmen jedoch zu keiner Vollstreckungsmaßnahme berechtigt. Werden Vollstreckungsmaßnahmen ohne ausreichende Grundlage oder unberechtigt Schufa-Einträge angedroht, sollte die Inkassoaufsicht eingeschaltet werden. Diese liegt ab dem Jahr 2025 beim Bundesamt für Justiz. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Inkassoaufsicht noch bei über 30 Stellen verteilt, bei denen es sich zumeist um Gerichte handelt, die für die Aufsicht über die in ihrem Bezirk ansässigen Inkassodienstleister zuständig sind.
Ist der Schuldner bereit, seine offenen Forderungen zu begleichen, kann das Inkassounternehmen gegebenenfalls Ratenzahlung oder Stundung mit dem Schuldner vereinbaren. Dabei sind Privatpersonen zuvor in Textform vom Inkassodienstleister auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.
Die Inkassokosten sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Die Gebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro maximal 30 Euro. Ansonsten richtet sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert der Forderung anhand der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die danach ermittelte Gebühr ist mit dem zulässigen Faktor zu multiplizieren. Dieser Faktor beträgt in der Regel 0,9 bei unbestrittenen Forderungen. Bei einfachen Angelegenheiten, die in der Regel bei einer sofortigen Zahlung oder sofortigen Zahlungsvereinbarung vorliegen, ist jedoch nur eine Multiplikation mit dem Faktor 0,5 zulässig. Umgekehrt darf der Faktor bei unbestrittenen und besonders umfangreichen oder besonders schwierigeren Forderungen höchstens 1,3 betragen. Bei bestrittenen Forderungen – hinsichtlich ihres Grundes oder ihrer Höhe – kann der Faktor bis 2,5 betragen. Kommt es zu einer Zahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung, darf eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG mit dem Faktor 0,7 berechnet werden. Der Schuldner muss dabei der Zahlung zustimmen. Der Gläubiger muss seinerseits auf seine gerichtliche Geltendmachung der Forderung verzichten.
Unterschiedliche Inkassomodelle
Auf dem Inkassomarkt sind unterschiedliche Geschäftsmodelle zum gewerblichen Einzug offener Forderungen vertreten. Während einige Inkassounternehmen vom Gläubiger mit dem Einzug von Einzelforderungen beauftragt werden, gibt es auch Inkassobüros, an die der Gläubiger seine Forderungen abtritt. Das Inkassobüro kauft dem Gläubiger die Forderung – jedoch mit Abschlägen auf die eigentliche Forderungshöhe – und versucht sie in eigenem Namen vom Schuldner zu erlangen. Dabei trägt es in der Regel das Risiko des Forderungsausfalls.
Berechtigung: Wer darf Inkassodienstleistungen erbringen?
Inkassodienstleistungen können von unterschiedlichen Stellen erbracht werden. Zu diesen gehören insbesondere Rechtsanwälte. Der Vorteil bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Gläubiger besteht darin, dass ein Rechtsanwalt im Gegensatz zum Inkassobüro den Gläubiger auch im gerichtlichen Klageverfahren vertreten darf.
Inkassounternehmen dürfen nur als solche agieren, wenn sie die Registrierungsvoraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfüllen. Das bedeutet, dass sie über die erforderliche Sachkunde, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügen müssen. Das Gesetz fordert besondere Sachkunde in den für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Zivilprozessrechts.
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