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„The Hateful 8“ – Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Seit einigen Tagen mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Universum Film GmbH die Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung des Films „The Hateful 8“ in Internettauschbörsen ab.

„The Hateful 8“ ist ein US-amerikanischer Western aus dem Jahre 2015. Regisseur ist Quentin Tarantino, während der Film der achte Spielfilm von ihm ist. Weiterhin schrieb er auch das Drehbuch. Der Film spielt einige Jahre nach dem Sezessionskrieg in Wyoming und ist erzählt in Form eines Kammerspiels von acht Personen. Zu den Hauptdarstellern zählen Samuel L. Jackson, Kurt Russell, Jennifer Jason Leigh, Walton Goggins, Demián Bichir, Tim Roth, Michael Madsen und Bruce Dern. Die Wege dieser acht Personen kreuzen sich während eines Schneesturms in einer Herberge an einem Gebirgspass. Der Film ist, wie bei Tarantino üblich, in Kapitel aufgeteilt, jedoch ist die Erzählreihenfolge nicht immer chronologisch.

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den in Rede stehenden Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Films und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Oftmals weiß der Abgemahnte jedoch nicht, warum er den Brief bekommen hat, da er 

  • keine Internettauschbörsen benutzt
  • den Film selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte.

Welche Forderungen macht die Kanzlei mit der Abmahnung geltend? 

Aus diesem Grund fordert die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Anschlussinhaber neben dem umgehenden Löschen der angebotenen Datei, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Sobald also Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige die Tat begangen haben, scheiden Sie als Täter aus und haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus.

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht!

Sekundäre Darlegungslast

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Zu prüfen ist dann, ob und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch in Frage kommenden Täter zu benennen.

Der Anschlussinhaber muss somit lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben. Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht.

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Lassen Sie sich von uns helfen, wir stehen Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung insbesondere in Abmahnfällen zur Seite.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm

-Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen-


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