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„The Lego Batman Movie“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

  • 4 Minuten Lesezeit

Seit einigen Tagen vertreten wir einen Mandanten, welcher eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten hat. Die Kanzlei mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Film „The Lego Batman Movie“ ab.

„The Lego Batman Movie“ ist ein animierter Film aus dem Jahr 2017. Der Film spielt sich in Gotham ab und handelt von Batman. Batmans neuer Feind, der Joker, ist drauf und dran, die Stadt zu übernehmen, sodass Batman sich gezwungen sieht, Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihm Einhalt gebieten zu können.

Besetzt ist der Film mit Will Arnett, Michael Cera, Rosario Dawson, Zach Galifianakis und Ralph Fiennes.

Abmahnung erhalten – wieso?

Sie haben als Inhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, den Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt zu haben.

Die Kanzlei macht die Forderungen der Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie der Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00 mithilfe der Abmahnung geltend.

Wann bestehen Verteidigungsmöglichkeiten?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten, oder ob noch Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Grundsätzlich gilt: Ist die Abmahnung begründet, haben Sie also den oben genannten Vorwurf begangen, haften Sie als Täter und haben der Gegenseite Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu zahlen. Weiterhin hat sie einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen gegen Sie.

Als Störer haften Sie, wenn Sie zwar nicht selbst der Täter sind, Sie dem Täter aber den Download des oben genannten Films nicht verboten haben, Sie also Ihre Belehrungs- und Überwachungspflichten verletzt haben. Sie haften dann aber nur auf Unterlassung weiterer Verletzungen und nicht auf die Zahlung von Schadensersatz. Weiterhin bestehen Belehrungs- und Überwachungspflichten nicht gegenüber jedem, sodass die Einholung anwaltlichen Rates empfehlenswert ist.

Beachten Sie: Abmahnungen sind oftmals dem Abgemahnten gegenüber unbegründet!

Sie sind dann nicht verantwortlich, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Lebensgefährten
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Familienangehörige

begangen worden ist. Haften Sie dann auch nicht als Störer, haben Sie nichts falsch gemacht.

Sekundäre Darlegungslast

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Zu prüfen ist dann, ob und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch in Frage kommenden Täter zu benennen.

Der Anschlussinhaber muss somit lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben. Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht.

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Lassen Sie sich von uns helfen, wir stehen Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung insbesondere in Abmahnfällen zur Seite.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere kostenlose Erstberatung

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten. Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

Wenden Sie sich demnach an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile

  • kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon
  • kein Termin vor Ort erforderlich
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • bundesweit tätig bei Abmahnungen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

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