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The Lego Movie – Abmahnung von Waldorf Frommer – so reagieren Sie richtig

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Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt seit Jahren Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH ab. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, bei der es sich um folgendes Werk handelt: „The Lego Movie“.

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret?

Der Vorwurf bezieht sich konkret darauf, dass der Abgemahnte den Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt haben soll.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Mit der Abmahnung wird der Adressat formal dazu aufgefordert, das Werk nicht erneut in Internettauschbörsen anzubieten.

Was wird von mir gefordert?

Das Abmahnschreiben enthält die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00.

Täterhaftung und Störerhaftung:

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses.

Oftmals weiß der Adressat der Abmahnung aber nichts von dem oben genannten Vorwurf, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Lebensgefährten

begangen worden ist.

Liegt dieser Fall vor, scheiden Sie als Adressat der Abmahnung bereits als Täter aus. Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus und sind weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet.

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht.

Sie sollten sich gleich nach Erhalt der Abmahnung von einem auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Wir prüfen für Sie, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten.

Sekundäre Darlegungslast

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).“

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, vom Einzelfall abhängig ist und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Ganz aktuell hat der BGH mit Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, klargestellt hat, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich vortragen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den theoretisch möglichen Täter benennen. Zudem muss er die Nachforschungen lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters beziehen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Wir raten Ihnen:

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, raten wir Ihnen, von unserer langjährigen Erfahrung zu profitieren und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich demnach an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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