„The Meg“-Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros.

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„The Meg“, so der Titel um einen Megalodon (einen Riesenhai), der sich an der Romanvorlage „MEG – A Novel of Deep Terror“ orientiert. Ein riesengroßer Raubfisch macht Jagd auf eine Schar Unterwasserforscher, die sich der Hilfe von Jonas Taylor (gespielt von Jason Statham) bedienen, um dem Meeresungeheuer Einhalt zu gebieten.

Der Film lief im August 2018 höchst erfolgreich in den deutschen Kinos an und erfuhr jetzt (im Dezember 2018) seine Heimvertriebsmedienveröffentlichung im Bundesgebiet. Weltweit spielte „The Meg“ bis Mitte August 315.960.074 USD (imdb) weltweit ein. Grund genug für die Warner Bros Entertainment kurz vor dem Jahreswechsel Filesharing-Verstöße an dem Filmwerk „The Meg“ konsequent verfolgen zu lassen. 

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München vertritt seit Jahren die Filmgrößen bei Urheberrechtsverletzungen und spricht nunmehr für Warner Bros. bei Verstößen an dem Film „The Meg“ Abmahnungen gegenüber den jeweiligen Internetanschlussinhabern aus. 

Konkret untersagt wird mit der „The Meg“-Abmahnung das öffentliche Zugänglichmachen des Films in sogenannten P2P-Internet-Tauschbörsen.

Wer den aktuellen Blockbuster des Regisseurs Jon Turteltaub über eine Internet-Tauschbörse herunterlädt, verletzt die urheberrechtlich geschützten Rechte der Warner Bros. 

Denn über den Peer-to-Peer-Client wird der Film nicht nur heruntergeladen, sondern zugleich anderen Tauschbörsennutzern zum Download angeboten, und damit sind die Voraussetzungen an ein öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. § 19a UrhG erfüllt. Das öffentliche Zugänglichmachen des Films „The Meg“ löst Ansprüche der Warner Bros. auf Unterlassung, Aufwendungs- und Schadensersatz aus. 

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Rechteinhaberin von dem Abgemahnten eine fristgerechte Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 915 Euro zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit für Schadensersatzforderungen und zur Erfüllung der Aufwendungsersatzansprüche). 

Voraussetzung ist freilich die Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

Da eine Unterlassungserklärung nach dem Bundesgerichtshof gar länger als 30 Jahre (BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11) ihre Wirkung entfacht und im Fall der Verletzung gegen das Unterlassungsversprechen hohe Vertragsstrafen von oftmals 5.000 € pro Verstoß verwirkt werden, sollte die Zeichnung einer Unterlassungserklärung mit Bedacht erfolgen. 

Regelmäßig empfiehlt es sich, die der Abmahnung beigefügte Erklärung zu modifizieren, da diese (im Interesse der Warner Bros.) weit gefasst wurde.

Ratsam ist ferner, die in der „The Meg“-Abmahnung erfasste Verletzungszeit mit den familiären Begebenheiten an dem entsprechenden Zeitpunkt abzugleichen und in einem Gedächtnisprotokoll zu erfassen. Der Abgemahnte muss Nachforschungen in seinem Haushalt und im Funkbereich seines WLAN-Routers mit Blick auf potenzielle Verletzeridentitäten anstrengen und dem Rechteinhaber darüber Auskunft erteilen. 

Eine Pflicht zur Ausspionierung von Familienmitgliedern erwächst daraus freilich nicht. Familienmitglieder, die den eigenen Anschluss im verletzungsgegenständlichen Zeitpunkt nutzen konnten, müssen (spätestens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung) namentlich benannt werden unter Darstellung der Nutzungsgewohnheiten der jeweiligen Beteiligten. 

Inwieweit entsprechende Informationslegung gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer außergerichtlich zweckdienlich sein mag, sollte wohl überlegt sein. Eine allzu freigiebige Darstellung der hausinternen Umstände kann mitunter ein Klagerisiko überhaupt erst erwachsen lassen.


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