The Mystery of Banksy, A Genius Mind

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„Copyright is for Losers“

In München läuft zur Zeit die sehr sehenswerte Ausstellung „The Mystery of Banksy, A Genius Mind, An Unauthorized Exhibition“.

Die Bilder (Graffiti, Street Art) kann ich hier leider nicht wiedergeben; aber über die mit so einer Ausstellung zusammenhängenden Rechtsfragen können wir uns gern gemeinsam ein paar Gedanken machen, wenn Sie möchten.

1. An „Unauthorized Exhibition“: Ist so etwas überhaupt zulässig?

Banksy, das wissen Sie, will unerkannt bleiben. Er hat, wie der Untertitel der Ausstellung nahelegt, diese Ausstellung seiner Werke nicht autorisiert (genehmigt).

Darf man denn dann überhaupt so eine Ausstellung veranstalten? Was könnte gegen die Zulässigkeit sprechen?

a) Urheberrecht

Banksy hat einmal geschrieben: „Copyright is for Losers“.

Er hat, so wird berichtet, nichts dagegen, wenn Menschen seine Werke für den privaten Gebrauch abfotografieren. Was ihm dagegen nicht gefällt und wogegen er zeitweise sogar rechtlich vorgegangen ist, ist die kommerzielle Verwertung seiner Werke durch Unberechtigte. Mit diesem Versuch hat er jedoch schon einmal Schiffbruch erlitten.

Um urheberrechtliche Ansprüche gegen die kommerzielle Verwertung seiner Werke durch Unberechtigte geltend zu machen, muss der Urheber sein Urheberrecht nachweisen und in diesem Zusammenhang dann auch seine Identität aufdecken. Das aber will Banksy gerade nicht. Er will anonym bleiben.

Außerdem werden in der Ausstellung nicht seine Originale gezeigt, sondern vielmehr Reproduktionen, in der Regel wohl Fotografien. Wie ich bereits in einem anderen Beitrag erläutert habe, ist es zulässig, Werke der Street Art (Graffiti), die an öffentlichen Straßen und Plätzen dauerhaft angebracht sind, zu fotografieren und die eigenen Fotos danach auch kommerziell zu verwerten, zB gegen ein Eintrittsgeld öffentlich auszustellen. Dies ist durch die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 Urhebergesetz) gedeckt.

b) Markenrecht

Ein Motiv kann auch markenrechtlich geschützt sein.

Banksy ließ sich zB sein Motiv des „Blumenwerfers“ über eine Londoner Firma durch Eintragung einer sog. Unionsmarke schützen. Diese Marke wurde jedoch im September 2020 wieder gelöscht. Warum? Weil Marken wieder gelöscht werden, wenn sie vom Inhaber nicht ernsthaft zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Eine Markeneintragung allein zu dem Zweck, andere von der Verwendung der Marke auszuschließen – wie es Banksy aber offenbar wollte -, ist nicht zulässig. Man muss die Marke schon auch selbst nutzen wollen.

c) Persönlichkeitsrecht

Man könnte noch daran denken, eine „Unauthorized Exhibition“ deshalb zu verbieten, weil sie das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt.

Lieschen Müller zB muss es im Regelfall nicht dulden, dass ihr Leben gegen ihren Willen in die Öffentlichkeit gezerrt und in Form eines Films (Biopic) oder einer Ausstellung zur Schau gestellt wird.

Aber so liegt der Fall hier nicht. Banksy ist ein Phänomen unserer Zeit, über das auch berichtet werden darf. Und die Ausstellung, um die es hier geht, greift nicht in unzulässiger Weise in seine Privat- oder gar Intimsphäre ein, sondern beschränkt sich weitgehend darauf, Reproduktionen seiner Werke zu präsentieren. Davon abgesehen ist die Ausstellung eine Hommage an den Künstler, die ihn in ein sehr positives Licht rückt.

d) Fazit

Auch ohne Genehmigung durch Banksy ist eine solche Unauthorized Exhibition meines Erachtens rechtlich zulässig.

Das gilt auch für den Verkauf von Tassen, Taschen und  T-Shirts mit den Motiven von Banksy in dem der Ausstellung angeschlossenen Shop (Exit through the Shop).

2. Kann der Besucher die in der „Unauthorized Exhibition“ ausgestellten Banksy-Werke auch selbst abfotografieren und diese Fotos dann verwerten? 

a) Rechte von Banksy

Nun, Banksy  würde dagegen vermutlich nicht vorgehen (siehe dazu oben Ziffer 1 a und b).

b) Rechte des Fotografen

An den Originalschauplätzen kann man die Banksy-Werke, sofern sie dort noch vorhanden sind, im Rahmen der Panoramafreiheit abfotografieren (siehe dazu oben Ziffer 1 a, dritter Absatz). Dazu müsste man aber um die halbe Welt und teilweise in Gebiete reisen, in die man vielleicht nicht reisen will, weil es einem zu gefährlich oder zu beschwerlich erscheint.

Diese Mühe nehmen einem der Fotograf, der die Graffiti an ihren Originalschauplätzen abfotografiert hat, und der Veranstalter der Ausstellung ab, der die Werke - ordentlich kuratiert - für eine angemessene Eintrittsgebühr in München, Heidelberg und Berlin präsentiert. Dadurch hat der Fotograf ein eigenes Urheberrecht an seinen Fotos (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) bzw zumindest ein Lichtbildrecht nach § 72 UrhG erworben, welches er an den Veranstalter lizensiert. Und dieses (Urheber-)Recht des Fotografen würde man verletzen, wenn man die Fotos (kommerziell) abfotografieren und verwerten würde.

c) Ausnahmen

Darf man also gar nicht fotografieren? Doch, das darf man schon. Unter anderem zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) oder im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung (§ 50 UrhG). Jedenfalls solange es der Veranstalter nicht kraft seines Hausrechts vertraglich (oder in seinen AGB) untersagt.

d) Fazit

Das Ergebnis klingt vielleicht auf den ersten Blick etwas absurd:

Obwohl der Künstler Banksy selbst gesagt hat, dass Copyright etwas für Losers sei, und obwohl Banksy sehr wahrscheinlich nicht gegen eine Verletzung seines Urheberrechts durch einen Ausstellungsbesucher vorgehen würde, darf man seine in der Ausstellung reproduzierten Werke trotzdem nicht abfotografieren und die eigenen Fotos dann kommerziell verwerten, da man dadurch das Urheberrecht des Fotografen bzw. die Rechte des Veranstalters verletzen würde.

Trotzdem: Ein Besuch der Ausstellung lohnt sich in jedem Fall. Und vielleicht würde sie sogar dem Genius Mind Banksy selbst gefallen. Who knows. …

Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt

Foto(s): wogo

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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