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„The North Corridor“ von Chevelle – Abmahnung von Waldorf Frommer f. Sony Music

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Die Rechtsanwälte der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer mahnen im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH die Verbreitung von Musik in Internettauschbörsen ab. Konkret liegt uns eine Abmahnung wegen der Verbreitung des Albums „The North Corridor“ von Chevelle vor.

Der Vorwurf:

Die Abmahnung erfolgt aufgrund einer angeblichen Verletzung von Urheberrechten der Sony Music Entertainment Germany GmbH durch die Nutzung von Internettauschbörsen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, das in Rede stehende Werk über die Tauschbörse BitTorrent anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben.

Die Forderungen:

Die Ansprüche, welche mit dem Abmahnschreiben geltend gemacht werden, sind zum einen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum anderen die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00.

Alles zahlen oder Abmahnung zurückweisen?

Empfänger der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll.

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat.

Achtung: Abmahnungen sind oftmals gegenüber dem Anschlussinhaber unbegründet!

Das ist dann der Fall, wenn der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, weil die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist.

Der Abgemahnte ist dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann ihm kein begründeter Vorwurf gemacht werden, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat.

Ist es ausreichend, wenn ich vortrage, nicht Täter zu sein?

Nicht ausreichend ist jedoch, nur zu sagen „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt. Wenden Sie sich an uns und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen
  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere kostenlose Erstberatung:

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten; wir geben Ihnen eine erste Einschätzung bezüglich Ihres konkreten Falles und klären Sie über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten auf.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

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Ihre Kanzlei Brehm


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