„The Real Badman & Robben" - FC Bayern verliert Streit im Urheberrecht

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„The Real Badman & Robben" 

Der Fußball-Sportverein FC Bayern München (kurz: FCB) wurde auf Auskunft und Zahlung verklagt und ging als Verlierer vom „Feld“. 

Der Kläger ist Grafiker und hatte dem FCB bereits im Jahr 2015 einen Vermarktungsvorschlag unterbreitet, der allerdings zum damaligen Zeitpunkt und im späteren Verlauf insbesondere nicht in dieser Konstellation umgesetzt wurde (LG München I, Urteil 09.09.20, 21 O 15821/19).

Idee "The Real Badmann & Robben"

Die Idee des Grafikers war es, die inzwischen ehemaligen FCB-Stars Franck Ribéry und Arjen Robben als Varianten von Batman und Robin zu kreieren und mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ gewinnbringend zu vermarkten. Der FCB lehnte jedoch ab.

Fan-Choreo 2015

Zu sehen gab es eben die Zeichnung nebst Slogan Ende April 2015 während eines Fußballspiels des FCB gegen Borussia Dortmund. Der Kläger gestattete den Fans die Nutzung für eine Choreographie im FCB-Fanblock.

Schutzfähiges (Gesamt-)Werk

Die angefertigten Zeichnungen der beiden Profifußballer in Verbindung mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ sind nach Ansicht der Landgerichts zunächst als ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 UrhG anzusehen. 

Der abgemahnte und verklagte FCB erwiderte hingegen, dass die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske vorbekannt waren und der Grafiker insoweit allenfalls eine nicht schutzfähige Idee gehabt habe.

Das Landgericht sah dies anders. Der Grafiker hat die Eigenschaften der beiden Figuren mit denen der - ebenfalls bekannten - Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen, denen ein eigenständiger Schutz zukomme. Damit erfüllen die Zeichnung und der Slogan die Voraussetzungen eines Werkes i.S.d. UrhG, so dass sein Arbeitsergebnis eine persönliche geistige Schöpfung und damit ein geschütztes Werk darstellt.

Urheberrechsverletzung durch den FCB

Seit Mai 2019 nutze der FCB die Zeichnung in teils abgewandelter Form und mit gleichlautendem Slogan für seine Merchandise-Produkte, wie z. B. Socken und T-Shirts. Dies allerdings ohne Zustimmung des Klägers. 

Abmahnung Urheberrechtsverletzung 

Der Grafiker bekam Wind davon. Es folgte zunächst eine außergerichtliche Abmahnung i.S.d. § 97a UrhG, welche vom FCB gänzlich zurückgewiesen wurde, so dass der Grafiker den Weg vor das Gericht wagte und schlussendlich Recht bekam.

Auskunfts- und Zahlungsanspruch 

Das LG München I entschied mit Urteil vom 09.09.2020, 21 O 15821/19, zu Gunsten des Klägers. Im Wesentlichen wurde der FCB verurteilt:

1. Auskunftserteilung 

 „[…] über den erwirtschafteten, vollständigen Reingewinn, den die Beklagte mit der Vermarktung bzw. Verwertung der von ihr vertriebenen Merchandising Produkte/ Fan-Artikeln mit enthaltenen Abbildungen zu „The Real Badman & Robben“ und unter Verwendung des Slogans von „The Real Badman & Robben“, […]“ Auskunft erteilen sowie:

2. Herausgabe Gewinn

„[…] dem Kläger den gesamten, sich nach Ziffer 1 ergebenden Verletzergewinn herauszugeben, der ihr aus Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1 entstanden ist.“

Mithin musste der FCB dem Grafiker zunächst mitteilen, wie viel Gewinn der Verein mit den Fanartikeln erwirtschaftete (= Auskunftsanspruch). Anhand dieser Auskünfte kann der Grafiker einen Geldbetrag beziffern, den der FCB an ihn herauszugeben hat (= Zahlungsanspruch). Ferner musste der FCB die Kosten für die Abmahnung ersetzen,

Zustimmung des Urhebers erforderlich

Die vom FCB verwendete eigene Zeichnung konnte ebenso ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein. Da sie allerdings eindeutig auf der Idee des Klägers basiert und lediglich bearbeitet/umgestaltet wurde, bedurfte es in puncto Veröffentlichung und Verwertung der Zustimmung des Klägers (vgl. § 23 UrhG). Diese lag nicht vor bzw. es wurde gar nicht erst versucht einzuholen. Folglich liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor.

Gegenargumentation des FCB

Der Vortrag des FCB beinhaltete u. a., dass die eigene Zeichnung zahlreiche Unterschiede zu der des Klägers aufweist und der Slogan in einer anderen Schriftart gestaltet wurde. Für das Gericht macht dies jedoch keinen Unterschied, da die Abweichungen nicht gravierend genug sind. Der Gesamteindruck ist zu nah am Original.

Fazit: Nicht mit fremden Federn schmücken!

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Hinweis: 

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages war das Urteil noch nicht rechtskräftig. Sollte sich der FCB dazu entscheiden Berufung einzulegen, geht es in die Verlängerung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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