Veröffentlicht von:

„The Simpsons – Fatzcarraldo“ Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

  • 3 Minuten Lesezeit

Unserer Kanzlei liegt ganz aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betreffend die Episode „Fatzcarraldo“ der Serie „The Simpsons“ zur Bearbeitung vor. Die Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Dabei geht die Kanzlei im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vor. 

„Fatzcarraldo“ ist die 14. Folge der 28. Staffel der Serie „The Simpsons“. 

„The Simpsons“ ist eine von Matt Groening geschaffene, häufig ausgezeichnete US-amerikanische Zeichentrickserie des Senders Fox. Die Serie dreht sich um die Familie Simpson, zu welcher die Eltern Homer und Marge sowie ihre Kinder Bart, Lisa und Maggie gehören. Die Handlung parodiert häufig Aspekte des US-amerikanischen Alltagslebens.

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt in dem Abmahnschreiben von dem Betroffenen:

  • Das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 569,50. 

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung die TV-Folge anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll. 

Kann ich mich der Haftung entziehen und die Forderungen zurückweisen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. 

Sie müssen den Forderungen nur nachkommen, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. Häufig kommt die Begehung der Tat durch einen Dritten in Betracht, sofern er zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatte. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung. 

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. 

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Ist es so einfach?

Nein! Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat. 

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Mit Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, hat der BGH klargestellt, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich vortragen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den theoretisch möglichen Täter benennen. Zudem muss er die Nachforschungen lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters beziehen. 

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Fazit:

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen. 

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

Ihre Kanzlei Brehm

-Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen-


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema