Thema Betreuungsrecht: Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den Kontakt des Betreuten verbieten

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Das Amtsgericht Brandenburg a.d. Havel hat folgenden Fall entschieden:

Eine Betreuerin war mit dem Kontakt des Betreuten zu einer guten Bekannten nicht einverstanden. Der Betreute übernachtete bei seiner Bekannten und konsumierte dort Alkohol. Am nächsten Tag kehrte er in das Pflegeheim zurück. Die Betreuerin beantragte sodann den Aufgabenkreis - hinsichtlich des Kontakts zwischen den beiden zu unterbinden - zu erweitern.

Das Amtsgericht Brandenburg lehnte den Antrag des Betreuers ab ( Beschluss vom 10.11.2022 – 85 XCII 127/20) mit folgendem Grund ab: Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den Kontakt des Betreuten zu dessen „gutem Bekannten“ unterbinden.

Grundsätzlich kann ein Betreuer eine Umgangsbestimmung mit Wirkung für und gegen Dritte beantragen, wenn es aus krankheits- oder behinderungsbedingten Gründen für den Betreuten notwendig wird und er nicht in der Lage ist, eigenverantwortlich über seinen Umgang zu entscheiden. Innerhalb einer Betreuung geht es aber grundsätzlich einzig um die Begrenzung desjenigen Umgangs, der physisch oder psychisch schädlich für den Betreuten ist. Nur diesen kann die Betreuerin eventuell einschränken. Es muss also eine konkrete Gefährdung des Betroffenen vorliegen (beispielsweise Gewalt gegen den Betroffenen, Vermittlung Kontakt zu Drogen, den Betroffenen unter psychischen Druck setzen, dem Betroffenen Geld oder andere Vermögenwerte abschwatzen u.a.).

Vorliegend trifft dies aber nicht zu. Der Betroffene hat bei seiner weiblichen Bekannten lediglich übernachtet und dort Alkohol konsumiert und ist am nächsten Tag zum Pflegeheim zurückgekehrt.

Ein gut gemeinter therapeutischer Vorschlag oder Erziehungsversuche gegen den Willen des Betroffenen ohne konkrete Gefährdungsmomente rechtfertigen keine Einschränkung des Umgangs, weil dies dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen fundamental widerspricht.

Der Betreute ist in der Lage selbst zu entscheiden, wie viel Kontakt er zu der guten Bekannten haben möchte. Dies hat das Gericht zu berücksichtigen.


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

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