Therapie statt Strafe bei Suchtmitteldelikten

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Gesetzliche Grundlage

Der § 35 des österreichischen Suchtmittelgesetzes (SMG) regelt den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft bei bestimmten Suchtmitteldelikten. Diese Regelung zielt darauf ab, geringfügige Vergehen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum Gebrauch eines anderen begangen wurden und aus denen der Beschuldigte keinen Vorteil gezogen hat, alternativ zu handhaben.

Die Staatsanwaltschaft kann unter bestimmten Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach § 27 Abs. 1 oder 2 oder § 30 SMG vorläufig zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn die Tat ausschließlich für den eigenen Gebrauch oder den Gebrauch eines anderen begangen wurde. Die Probezeit beträgt dabei ein bis zwei Jahre.

Erweitert wird diese Möglichkeit auch auf andere Straftaten nach §§ 27 bis 31a sowie §§ 28 und 28a SMG (Suchtgifthandel), sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist oder die Straftat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln steht. Hierbei müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein: 

Die Straftat darf nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallen, die Schuld darf nicht als schwer anzusehen sein und der Rücktritt muss geeignet erscheinen, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

Ärztliche Stellungnahme

Ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens ist die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme darüber, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Von dieser Einholung kann abgesehen werden, wenn es sich um bestimmte geringfügige Delikte handelt. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein Ermittlungsverfahren wegen ähnlicher Delikte geführt wurde.

Die Durchführung des vorläufigen Rücktritts wird durch verschiedene Maßnahmen überwacht: ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Pflichten während der Probezeit und Betreuung durch einen Bewährungshelfer.

Fazit

§ 35 SMG bietet somit eine flexible Handhabung geringfügiger Suchtmitteldelikte durch die Möglichkeit eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung unter bestimmten Bedingungen und Auflagen. Dies ermöglicht eine differenzierte Reaktion auf Drogenkonsumdelikte und fördert gleichzeitig gesundheitliche Maßnahmen zur Rehabilitation des Betroffenen.

Den vollständigen Artikel finden Sie auf unserer Website unter https://strafverteidiger-innsbruck.at/therapie-statt-strafe-bei-suchtmitteldelikten/

Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Innsbruck, Mag. Stefan Gamsjäger

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