Thermofenster beim VW Golf VII – OLG München spricht Schadenersatz zu
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Im Abgasskandal hat das OLG München mit Urteil vom 5. Dezember 2024 Schadenersatz bei einem VG Golf VII 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az. 29 U 8707/21). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt und die Klägerin Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises hat.
Die Klägerin hatte den VW Golf VII im Mai 2015 als Tageszulassung zum Preis von 25.400 Euro gekauft. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. Doch auch beim EA 288 kann das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen noch nicht zu den Akten gelegt werden, wie der Fall vor dem OLG München zeigt. Die Klägerin machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung geltend.
„Das Thermofenster sorgt dafür, dass die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Bei niedrigeren oder höheren Temperaturen wird die Abgasrückführung reduziert bzw. deaktiviert. Die Folge ist ein Emissionsanstieg“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das OLG München entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Schadenersatz habe. VW könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Allerdings habe sie nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegen muss.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen beeinträchtigt wird. Diese sei bei dem Thermofenster der Fall.
Trotz der Verwendung einer unzulässiger Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit unzutreffend bestätigt, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dadurch sei die Klägerin zumindest fahrlässig geschädigt worden, denn es könne davon ausgegangen werden, dass sie das Fahrzeug nicht zu diesen Konditionen gekauft hätte, wenn sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, so das OLG.
Die Klägerin habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 2.540 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen, das Fahrzeug kann die Klägerin behalten.
„Die Aussichten auf Schadenersatz sind im VW-Dieselskandal durch die Rechtsprechung des BGH auch bei Fahrzeugen mit dem Motor des Typs EA 288 gestiegen. Dabei kann der Differenzschaden eine attraktive Anspruchsgrundlage für Geschädigte sein, insbesondere wenn das Fahrzeug weiter genutzt werden soll“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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