Trennung und Trennungsjahr – wichtige Fragen

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Die ansteigende Scheidungsrate zeigt, dass sich bedauerlicherweise immer mehr Paare scheiden lassen. Auf einmal müssen sich die Betroffenen nicht nur mit emotionalen Themen auseinandersetzen, sondern auch mit vielen rechtlichen Fragen.

1. Was versteht man unter dem Trennungsjahr?

Eine Scheidung – auch eine einvernehmliche – kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres erfolgen. Das Trennungsjahr ist eine Art Bedenkzeit, die der Gesetzgeber vorgesehen hat. Eventuell versöhnt man sich in dieser Zeitspanne wieder oder geht aber den Schritt der Scheidung überlegt und bewusst.

Den Trennungszeitpunkt vorzudatieren, sollte unterlassen werden, da es zum einen rechtliche Folgen haben kann, vor Gericht falsche Angaben zu machen, zum anderen können sich Nachteile bei erbrechtlichen Ansprüchen, dem Versorgungsausgleich oder bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen ergeben.

2. Beginnt das Trennungsjahr erst bei Auszug eines Ehepartners zu laufen?

Trennung bedeutet, dass ein Ehepaar auch tatsächlich getrennt lebt und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden. Die Haushalte müssen separat und konsequent voneinander getrennt geführt werden. Aus finanziellen Gründen – gerade wenn man ein gemeinsames Haus hat – ist es in manchen Fällen jedoch nicht anders möglich, dass ein Ehepaar zumindest eine gewisse Zeit noch gemeinsam im Haus lebt. 

Die Gerichte stellen hier jedoch hohe Ansprüche, sodass die Richter manchmal Angaben zur Wohnsituation und Aufteilung der Räumlichkeiten, zur Freizeitgestaltung, Einnahme von Mahlzeiten, Erledigung der Haushaltspflichten etc. verlangen, vor allem, wenn gemeinsame minderjährige Kinder mit in der Wohnung leben.

3. Wer darf nach der Trennung in der ehemaligen Ehewohnung leben?

Grundsätzlich dürfen beide Ehepartner die vormalige Ehewohnung oder das gemeinsame Haus nutzen. Können sich die Partner nicht einigen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag – es geht dann um die sog. Wohnungszuweisung. Entscheidend ist hier oft das Wohl der in der Familie lebenden Kinder.

Wenn einer der Ehepartner aus der ehemaligen Ehewohnung auszieht und nicht innerhalb von 6 Monaten eine ernsthafte Rückkehrabsicht erklärt, verliert er sein Nutzungsrecht.

Wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung bzw. des Hauses ist, ist zunächst einmal nachrangig.

4. Wem steht Trennungsunterhalt zu?

Wenn einer der Ehepartner bedürftig ist, kann er vom anderen Partner Trennungsunterhalt verlangen. Der besserverdienende Ehegatte muss jedoch leistungsfähig sein, wobei die Leistungsfähigkeit durch den Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist. Anders als beim nachehelichen Unterhalt braucht der während der Ehe nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte zunächst grundsätzlich keiner (zusätzlichen) Arbeit nachzugehen.

Ebenso braucht der während der Ehe nur teilzeitbeschäftigte Partner im Trennungsjahr keine Vollzeitstelle anzutreten. Denn während des Trennungsjahres soll der bisherige Status der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben, zumal dieser Zeitraum auch für eine mögliche Versöhnung gedacht ist. Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen.

Dabei gehören zum Trennungsunterhalt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen der sog. Elementarunterhalt, ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit, ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung und sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung.


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