Trennung: Wer erhält Hund, Katze oder Kaninchen?

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Bei einer Trennung von Eheleuten stellt sich häufig die Frage, wer von beiden Eheleuten das Haustier zu sich nehmen darf. Haustiere werden rechtlich ebenso wie z. B. Teller, Tassen, Besteck, Möbel etc. als Haushaltsgegenstände eingeordnet. Kann ein Ehegatte nachweisen, dass er Alleineigentümer des Haustieres ist, steht dieses ihm nach der Trennung grundsätzlich zu. 

Der Erhalt eines Haustieres gegen Zahlung einer Schutzgebühr aus dem Tierheim durch einen Ehegatten spricht z. B. für dessen Eigentümerstellung. Wenn die Eheleute jedoch gemeinsame Miteigentümer des Haustieres sind, wird es wie die übrigen gemeinsamen Haushaltsgegenstände nach den Grundsätzen der Billigkeit unter den Eheleuten verteilt.

Für die Entscheidung, bei welchem Beteiligten das Haustier zukünftig leben soll, ist nicht in erster Linie das Tierwohl maßgeblich. Stattdessen richtet sich das Gericht bei der Entscheidung vorrangig nach dem Ziel, eine gerechte und als billig zu betrachtende Aufteilung der Hausratsgegenstände zu erreichen. 

Bei der Aufteilung können aber durchaus auch Aspekte wie das bessere Kümmern um das Tier und auch die Bereitschaft zum Einräumen eines Umgangsrechts durch den anderen mit einbezogen werden. 

Ebenfalls spielt eine Rolle, wer von beiden in der Vergangenheit in höherem Maße das Tier betreut, dieses gefüttert, beschäftigt und gepflegt hat.

Die Zuweisung eines ehelichen Haustieres nach der Scheidung richtet sich nach § 1568 b Abs. 1 BGB. Bei einem im hälftigen Miteigentum stehenden Haustier hängt der Überlassungsanspruchs eines Ehegatten auch von Aspekten des Tierwohls ab.

Für einen Anspruch auf Regelung des Umgangs des anderen Ehegatten mit dem Hund gibt es demgegenüber keine rechtliche Grundlage. 


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