Trennungs- und Freistellungsanspruch

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Bei der Nutzung kreditfinanzierter Immobilien ist es schon schwer genug, wenn man verheiratet ist. Erst recht gilt dies ab dem Zeitpunkt der Trennung. Noch mehr, wenn das, was da finanziert wird, einem nicht als Eigentümer oder Miteigentümer gehört.

Der eine zahlt, der andere wohnt noch. Der, der zahlt und ausgezogen ist, hat nichts mehr von der Finanzierung und will ggf. diese Wohnsituation zugunsten des anderen nicht weiter finanzieren. Deshalb kann er vom getrennt lebenden Partner auch die Freistellung von Verbindlichkeiten bis hin zur Verwertung des ehemaligen Familienheims verlangen.

Dieser Anspruch ist grundsätzlich auch sofort fällig, wenn die Ehe durch Trennung gescheitert ist. Die Ehe muss nicht geschieden werden. Ebenso wenig müssen im Regelfall auch unterhaltsrechtliche Fragestellungen nicht vollständig geklärt sein. Dies, wenn man der einer Rechtsansicht folgt, die das OLG Stuttgart in einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 bereits vertreten hatte:

Man sollte sich früh anwaltlichen Rat einholen, um Baustellen zu schließen, die nicht notwendigerweise weiter betrieben werden müssen. 

Das sind die unseres Erachtens zu beachtenden Punkte, soweit es um gemeinsame Schulden geht:

  • Mit der Trennung besteht ein Befreiungsanspruch jenes Ehepartners, der die Bankdarlehen mit unterschrieben hat, gleichwohl nicht im Grundbuch eingetragen ist.
    Keine Wartezeit bis zur Rechtskraft der Scheidung.
  • steht ggf. das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1353 Abs. 1 S.2 BGB, das auch über das Scheitern der Ehe hinauswirkt, einer sofortigen Geltendmachung der Haftungsbefreiung entgegen? (Instruktiv hierzu: Beschluss des OLG Stuttgart vom 29.07.2011 Az. 16 UF 186 / 11)

Hat man gemeinsam ein gemeinsames Objekt finanziert, ist es rechtlich wiederum anders. Fragen kostet ja nichts. Und je schneller Sie sich rechtlich orientieren, desto schneller können Sie den nächsten, hoffentlich erfolgreicheren, Lebensabschnitt planen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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