Das Trennungsjahr im Rahmen der Scheidung
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Scheitern der Ehe
Wenn sich Ehegatten scheiden lassen möchten, muss die Ehe gescheitert sein. Das Familiengericht scheidet die Ehe auf Antrag, wenn es festgestellt hat, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und prognostisch für die Zukunft nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Die Ehescheidung bestimmt sich nicht nach dem Verschuldensprinzip, sodass es grundsätzlich unerheblich ist, wer an dem Scheitern der Ehe eine Schuld trägt (beispielsweise aufgrund der Verletzung der ehelichen Treuepflicht). Das geltende Scheidungsrecht orientiert sich nur an dem Zerrüttungsprinzip. Das Scheitern der Ehe kann auf einem gemeinsamen Willensentschluss oder einem einseitigen Willensentschluss eines Ehegatten beruhen.
Für das Getrenntleben ist weiterhin objektiv die häusliche Trennung, subjektiv der Wille zumindest eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen, und ferner die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft notwendig. Dies kann durch eine häusliche Trennung wie beispielsweise einen Umzug in eine andere Wohnung oder eine Trennung von Tisch und Bett innerhalb des Haushalts erfolgen sowie durch die Auflösung des ehelichen Bindungswillens und die Abkehr vom Eheleben.
Das Trennungsjahr
Für eine Ehescheidung ist, abgesehen von Härtefällen, zwingend zuvor das Trennungsjahr einzuhalten. Das Trennungsjahr stellt eine Überlegungsfrist für die Ehegatten dar und soll übereilte Ehescheidungen verhindern. Das Trennungsjahr kann nicht durch eine einvernehmliche Vereinbarung verkürzt werden. Das Trennungsjahr beginnt mit der häuslichen Trennung und endet nach Ablauf eines Jahres. Der Scheidungsantrag darf kurz vor Ablauf des Trennungsjahres (ca. einen Monat vorher) beim Familiengericht gestellt werden, da das Trennungsjahr in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht abgelaufen sein muss.
Neubeginn des Trennungsjahres nach Versöhnungsversuch
Während des Trennungsjahres ist ein Versöhnungsversuch von Ehegatten mit Kindern nicht selten. Das Trennungsjahr dient schließlich gerade dem Zweck, dass den Ehegatten eine Versöhnung offensteht, wenn diese sich wieder vertragen. Das Trennungsjahr wird nicht unterbrochen, wenn die Versöhnungsdauer weniger als drei Monate beträgt. Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt das Trennungsjahr aber nach Ablauf einer Versöhnungszeit von mehr als drei Monaten anschließend erneut, sodass nach Ablauf von drei Monaten der Versöhnung das Trennungsjahr erneut zwölf Monate abgewartet werden muss, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.
Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Unzumutbarkeit für den antragstellenden Ehegatten muss sich darauf beziehen, den Zustand der gescheiterten Ehe noch bis zum Ablauf des Trennungsjahres ertragen zu müssen. Die Gründe müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Diese müssen dem Gericht gegenüber detailliert dargelegt und nachgewiesen werden.
Gründe für eine unzumutbare Härte können darstellen:
Körperliche Gewalt und Tätigkeiten gegen den antragstellenden Ehegatten und die Kinder
Sexueller Missbrauch an dem antragstellenden Ehegatten und/oder den Kindern
Schwere Beleidigungen und Drohungen, auch unter Alkoholeinfluss
Psychische Unterdrückung und daraus resultierende gesundheitliche Erkrankungen
Ein Ehebruch oder Homosexualität stellen nicht ohne Weiteres einen Grund für eine Härtefallscheidung dar. Es müssen stets besondere weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise der Ehebruch über Jahre hinweg mit mehreren unterschiedlichen Partnern und dadurch bedingte psychische Erkrankungen des antragstellenden Ehegatten. Ebenfalls müssen die Gesamtumstände in Bezug auf etwaige negative Auswirkungen des Verhaltens auf das Wohl von Kindern berücksichtigt werden, um einen Härtefall festzustellen.
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