Trotz Arbeitszeitbetrug unwirksame Kündigung

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Nicht jede Falschangabe in der elektronischen Zeiterfassung rechtfertigt eine ordentliche Kündigung. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Ableistung von 10 Überstunden im Monat ohne weitere Vergütungszahlung verpflichtet ist und dieses Kontingent nicht ausgeschöpft wird. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erteilen.

(Urteil LArbG Berlin-Brandenburg vom 13.06.12)


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