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Trotz salvatorischer Klausel: mangels Entschädigung unwirksames Wettbewerbsverbot bleibt unwirksam

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Damit Ex-Kollegen nicht von heute auf morgen zu Konkurrenten werden, beinhalten viele Arbeitsverträge Wettbewerbsverbote. Endet ein Arbeitsverhältnis, dürfen Arbeitnehmer danach nicht gleich für Wettbewerber arbeiten bzw. sich entsprechend selbstständig betätigen. Mit Blick auf die Wirksamkeit solcher Wettbewerbsklauseln ist allerdings einiges zu beachten. So muss sie für den in seiner Berufsausübung beschränkten Arbeitnehmer einen als Karenzentschädigung bezeichneten Ausgleich vorsehen. Andernfalls ist das Wettbewerbsverbot unwirksam. Da hilft auch keine zur Rettung unwirksamer Vertragsinhalte gedachte salvatorische Klausel mehr, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschied.

Monatlich 604,69 Euro brutto für zwei Jahre verlangt

Eine als Industriekauffrau angestellte Frau verlangte von ihrem Ex-Arbeitgeber, ihr zwei Jahre lang eine monatliche Entschädigung in Höhe von gut 600 Euro brutto zu zahlen. Den Zahlungsanspruch machte sie dabei an einem arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot fest. Zwei Jahre lang durfte sie danach nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig sein, das mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber im direkten oder indirekten Wettbewerb stand. Nachdem sie ihren Job zum Jahresende 2013 gekündigt hatte, hielt sie sich in den Jahren 2014 und 2015 an diese Vereinbarung. Dementsprechend verlangte sie eine monatliche Entschädigung, die 50 Prozent ihrer letzten vertraglich vereinbarten Vergütung entsprach.

Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung

Das ergab sich jedoch nicht aufgrund der Wettbewerbsverbotsklausel. Vielmehr erwähnte diese mit keinem Wort eine Entschädigung. Was der Vertrag jedoch enthielt, war eine sogenannte salvatorische Klausel. Diese sieht vor, dass ein Vertrag im Übrigen wirksam bleibt, falls eine Vereinbarung nicht Vertragsbestandteil geworden ist oder sich als unwirksam erweist. Im konkreten Fall sollte zudem anstelle der unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewollt hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss die Unwirksamkeit bedacht hätten.

Aus dieser sogenannten Ersetzungsklausel schlossen die beiden Vorinstanzen – das Arbeitsgericht Rheine und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm –, dass beide Seiten eine Karenzentschädigung vereinbart hätten. Schließlich sei das dadurch wirksame Wettbewerbsverbot auch im besonderen Interesse des Arbeitgebers gewesen. Das machte das LAG Hamm auch an einer vertraglich geregelten Geheimhaltungsvereinbarung sowie an einer Vertragsstrafe fest. Im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hätte die Arbeitnehmerin danach 10.000 Euro an den Arbeitgeber zahlen müssen.

Bundesarbeitsgericht verneint Vertragsanpassung

Gegen diese Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmerin legte der beklagte Arbeitgeber Revision ein – mit Erfolg. Die Frau ging somit leer aus. Denn nach Ansicht scheide eine Pflicht zur Vertragsanpassung aus. Ein unwirksames Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung lasse sich darüber nicht mit einem wirksamen Wettbewerbsverbot mit Entschädigung ersetzen. Denn spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots vorliegen. Das sei nur möglich, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt klar ist, dass die Vereinbarung unwirksam oder wirksam ist. Eine durch Abwägung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteresse angenommene Vertragsanpassung reiche nicht. Insofern war das Wettbewerbsverbot unwirksam und der Arbeitgeber hätte seinerseits die Frau auch nicht daran binden können.

Fazit: Ein Wettbewerbsverbot, das keine Entschädigung für davon betroffene Beschäftigte vorsieht, ist nichtig. Eine Wirksamkeit kann sich auch nicht über eine sogenannte salvatorische Klausel ergeben, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine solche Entschädigung für den Fall einer möglichen Unwirksamkeit vereinbart hätten.

(BAG, Urteil v. 22.03.17, Az.: 10 AZR 448/15)

(GUE)

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