Trunkenheit im Verkehr

  • 5 Minuten Lesezeit

Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr – Was droht mir?


Laut einer Statistik des Kraftfahrtbundesamtes in Deutschland aus dem Jahr 2022 wurden circa 4 Millionen Straftaten und schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr standen, gemeldet. Ungefähr 2 % der davon gemeldeten Straftaten hatten einen überhöhten Alkoholkonsum oder sonstige Rauschmittel zur Ursache. Dementsprechend sind viele Fahrzeugführer in Deutschland von dem Thema Alkohol und sonstige Rauschmittel im Straßenverkehr betroffen, die zugleich die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens unterschätzen. In diesem Artikel möchten wir Sie daher über den strafrechtlichen Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr aufklären und die strafrechtlichen Konsequenzen erläutern.


1. Wer ist überhaupt Fahrzeugführer?

Gemäß § 316 StGB droht jedem eine Strafe, der vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Zunächst ist zu klären, welche Fortbewegungsmittel als Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB eingestuft werden. Entgegen der weitverbreiteten Auffassung, dass nur Autos oder Motorräder von dem Begriff des Fahrzeuges erfasst sind, ist dieser Begriff viel umfassender. Fahrzeuge sind grundsätzlich alle Fortbewegungsmittel, die zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind. Es kommt hierbei explizit nicht auf die Antriebsart an. Folglich gelten ebenso E-Roller, Fahrräder und motorbetriebene Krankenfahrstühle als Fahrzeuge. Teilweise wird sogar die Auffassung vertreten, dass Inlineskates als Fahrzeuge zu behandeln sind.

Des Weiteren muss das Fahrzeug im Straßenverkehr geführt werden. Fahrzeugführer ist derjenige, der das Fahrzeug selbst oder wenigstens Teile der wesentlichen technischen Einrichtungen des jeweiligen Fahrzeugs bedient, welche für die Fortbewegung bestimmt sind. Hierfür ist es nicht ausreichend, wenn beispielsweise bei einem Auto lediglich der Motor gestartet wird. Vielmehr muss nach Außen erkennbar sein, dass sich das Fahrzeug durch Rollen in Bewegung setzt.


2. Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkoholkonsum

Ob Sie sich in einem fahruntüchtigen Zustand befinden, hängt grundsätzlich von der sogenannten Blutalkoholkonzentration, kurz BAK, ab. Es wird zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden. Wenn Sie einen geringeren BAK-Wert von 0,3 Promille haben, droht Ihnen trotz besonderer Umstände nach allgemeiner Auffassung keine strafrechtliche Verfolgung oder sonstige Konsequenzen.

Bei der relativen Fahruntüchtigkeit kann der BAK zwischen 0,3 und 1,1 Promille liegen. Zusätzlich müssen für eine relative Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Ob dies vorliegt, wird zwar immer einzelfallbezogen entschieden, jedoch kann eine absolute Fahrunsicherheit angenommen werden, wenn der Fahrzeugführer beispielsweise in Schlangenlinien fährt oder von der Fahrbahn abkommt. Ebenso können das Verhalten während einer Polizeikontrolle oder sonstige Auffälligkeiten auf eine relative Fahrtüchtigkeit hinweisen, welche Hinweise geben, die auf eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit hinweisen.

Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird unabhängig von den Umständen angenommen, wenn der BAK-Wert die Grenze von 1,1 Promille überschreitet. Dieser Grenzwert gilt jedoch ausschließlich für Fahrzeuge, welche mit Motorkraft betrieben werden. Für Radfahrer hingegen gilt der Grenzwert von 1,6 Promille.


3. Fahruntüchtigkeit aufgrund anderer berauschender Mittel

Eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB wird ebenso angenommen, wenn Sie unter dem Einfluss von Rauschmitteln Ihr Fahrzeug führen. Zu den Rauschmitteln zählen alle Wirkstoffe, welche mit den Auswirkungen von Alkohol vergleichbar sind und die allgemein zu einer Beeinträchtigung der intellektuellen sowie motorischen Fähigkeiten führen können. Die klassischen und bekanntesten Rauschmittel sind hierbei Cannabis, Heroin, Kokain oder Ecstasy. Jedoch können auch Medikamente Substanzen und Wirkstoffe beinhalten, welche zu den im Betäubungsmittelgesetz aufgelisteten Rauschmitteln gehören.


Tipp vom Fachanwalt: Sollten Sie Medikamente verschrieben bekommen haben, sollten Sie sich immer über die möglichen Nebenwirkungen und möglichen Wechselwirkungen von Alkohol informieren.


Für den Nachweis von Rauschmitteln wird ebenfalls auf die Blutprobe zurückgegriffen. Jedoch gibt es hierbei keine konkreten Grenzwerte. Folglich reicht nicht lediglich der Nachweis von Rauschmitteln im Blut für strafrechtliche Konsequenzen, sondern vielmehr müssen wie bei der relativen Fahrtüchtigkeit Ausfallerscheinungen aufgrund des Konsums von Rauschmitteln vorliegen. Es gilt jedoch der Grundsatz: Je höher Ihr nachgewiesener Wert von Rauschmitteln in Ihrer Blutprobe ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Ausfallerscheinungen.


4. Trunkenheitsfahrt als Fahrlässigkeitsdelikt

§ 316 I StGB normiert die Vorsatztat. Sobald Sie bewusst in einem fahruntüchtigen Zustand ein Fahrzeug führen, machen Sie sich strafbar. Es ist hierbei ausreichend, wenn Ihnen bewusst ist, dass Sie sich möglicherweise in einem fahruntüchtigen Zustand befinden und Ihnen dieser Zustand beim Führen des Fahrzeugs egal ist.

§ 316 II StGB bestraft auch diejenigen, die fahrlässig ein Fahrzeug trotz Fahrtüchtigkeit führen. Demnach wird eine Fahrlässigkeit angenommen, wenn Sie bewusst Alkohol in höheren Mengen konsumiert haben und trotzdem fahren.

Wenn Ihnen Alkohol oder sonstige Rauschmittel ohne Ihre Zustimmung zugefügt wurden, ist zu klären, ob Sie Ihren fahruntüchtigen Zustand hätten bemerken können.


5. Strafrechtliche Konsequenzen

§ 316 StGB droht bei einer Trunkenheitsfahrt oder Fahrt unter Rauschmitteln mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe. Zudem kann es zu einer Fahrerlaubnisentziehung kommen und zu Punkten in Flensburg. Jedoch ist bei einer Alkoholfahrt die Strafe abhängig von dem gemessenen Promillewert.


6. Verhalten bei einer Verkehrskontrolle: Tipps zur richtigen Vorgehensweise

In einer Verkehrskontrolle ist es wichtig, zunächst Ruhe zu bewahren. Sie sind nicht dazu verpflichtet, einen Alkoholtest durchzuführen. Jedoch kann die Polizei bei einem hinreichenden Verdacht der Trunkenheitsfahrt eine Blutprobe anordnen. Beachten Sie, dass Ihnen das Recht zusteht, vor Ort einen Anwalt zu kontaktieren. Vermeiden Sie aggressive oder unhöfliche Reaktionen, um weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Halten Sie sich an die Anweisungen der Beamten und machen Sie keine falschen Angaben. Denken Sie daran, dass Ihr Verhalten bei einer Verkehrskontrolle direkte Auswirkungen auf das weitere strafrechtliche Verfahren haben kann. Seien Sie stets höflich und respektvoll, um mögliche negative Rechtsfolgen zu vermeiden.

7. Fazit

Das Führen von Fahrzeugen unter Alkohol- oder Rauschmittelkonsum kann schwere Folgen für Sie haben. Versuchen Sie, die strafrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, indem Sie nicht unter Alkoholeinfluss Auto fahren. Wenn Sie dennoch in diese Situation kommen, zögern Sie nicht, einen Fachanwalt für das Strafrecht zu kontaktieren. Dieser kann Sie in Ihrer Situation beraten und das weitere Vorgehen besprechen. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses Erstgespräch mit unseren erfahrenen Anwälten für Strafrecht in München unter diesem Link.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Claus Erhard

Beiträge zum Thema