Türklingelkamera

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Türklingelkamera – aufpassen!

Viele eingesetzte Klingelkamerasysteme umfassen auch eine Datenspeicherung. Kameras in Klingelanlagen werden rechtlich wie private Videoüberwachungen behandelt, so dass die Grundsätze des Art. 6 Datenschutzgrundverordnung greifen und in den meisten fällen zur Unzulässigkeit der Nutzung führen.

Wie macht man es also richtig?

Praktische Hinweise für die Installation und den Betrieb entsprechender Kameras hat die Datenschutzkonferenz mit einer Orientierungshilfe zusammengefasst:

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20200903_oh_vü_dsk.pdf

Das Problem besteht nicht selten darin, dass diese Kameras in der Praxis nicht nur den Nahbereich der Haustüre, sondern den vollständigen Gehweg beziehungsweise den öffentlichen Raum erfassen. So können etwa zufällige Aufnahmen von Nachbarn, die ihren Müll ausleeren oder ihr Fahrrad anschließen einen unzulässigen Eingriff, in deren Persönlichkeitsrecht darstellen. Diese Thematik wird ausführlicher vom Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg in seinem 37. Tätigkeitsbericht 2021 auf Seite 107 f. erläutert.

Problematisch wird es, wenn solche Aufnahmen dann auch noch in Cloud gespeichert werden, die sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutzgrundverordnung befinden.

Weshalb werden solche Systeme überhaupt verkauft?

Oft handelt es sich um Produkte in Massenware, die in Ländern produziert werden, in denen die Datenschutzgrundverordnung nicht gilt. Insoweit ist es auch nicht verwunderlich, dass solche Hersteller ihren Fokus auf den Weltmarkt legen und oftmals nicht wissen, welche zusätzlichen Voraussetzungen innerhalb Europas zu erfüllen sind. Daher kommt man gegenüber Gerichten und Datenschutzbehörden argumentativ nicht sehr weit, wenn man sich etwa darauf berufen wollte, dass ja schließlich solche Systeme weit verbreitet seien.

Fazit:

Wer also solche Kameras installiert, muss die Spielregeln einhalten, die die Datenschutzkonferenz festgelegt hat. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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