Türöffnerunfall – Fahrradfahrerin auf dem Bürgersteig – Wer haftet?

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Grundsätzlich gehören Fahrradfahrer auf die Straße und nicht auf den Gehweg. In einem Rechtsstreit, der vom Amtsgericht Rostock entschieden werden musste, befuhr die Fahrradfahrerin verbotswidrig den Gehweg. Gleichzeitig parkte ein PKW auf der linken Straßenseite einer Einbahnstraße, woraufhin sich die Fahrertür unvermittelt für die Fahrradfahrerin öffnete.

Die Autofahrerin verlangte den vollen Schadenersatz für ihre beschädigte Tür mit dem Argument, dass die Fahrradfahrerin nicht hätte auf dem Bürgersteig fahren dürfen. Die beklagte Fahrradfahrerin hingegen war der Ansicht, dass sie diesen Ersatz nicht schulde, weil sich die Fahrertür des Autos für sie unvermittelt öffnete. Vorgerichtlich regulierte die Privathaftpflichtversicherung der Fahrradfahrerin den Schaden der Autofahrerin zu 50 %.

Dieser Ansicht folgte auch das Amtsgericht Rostock. Die Autofahrerin hat beim Aussteigen ihre Pflichten nach § 14 StVO nicht hinreichend beachtet. Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass die Autofahrerin aufgrund der Nähe zu einer Schule mit laufenden, spielenden oder Rad fahrenden Kindern auf dem Bürgersteig hätte rechnen müssen. Die beklagte Fahrradfahrerin hingegen hat verbotswidrig mit dem Fahrrad den Gehweg befahren, sodass beide Parteien den Verkehrsunfall zu gleichen Teilen verursacht haben. 

Zusammenfassung:

  1. Wenn ein Fahrradfahrer auf dem Bürgersteig fährt und es zu einem Unfall im Zusammenhang mit dem Öffnen eines PKW kommt, haften Fahrradfahrer und Autofahrer zu gleichen Teilen.
  2. Wenn man mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht, wenn auch nur teilweise, tritt die Privathaftpflichtversicherung dafür ein.

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 24.3.2016, 50 C 219/15



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