TUIFly wird Passagiere wohl entschädigen müssen

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Am Dienstag hat der Europäische Gerichtshof über den Fall der massenhaften Krankmeldungen bei der Airline TUIfly aus dem Oktober 2016 entschieden. Allein in Hannover sollen bis zum vergangenen Jahr bereits 1400 Klagen eingereicht worden sein. Die Fluggesellschaft hatte bisher Entschädigungen abgelehnt und von einigen deutschen Gerichten Recht bekommen.

Auch unsere Kanzlei hatte bereits über diese Fälle berichtet und dabei klar die Position bezogen, dass die Voraussetzungen eines „wilden Streiks“ hier nicht vorliegen dürften, sodass den betroffenen Passagieren ein entsprechender Entschädigungsanspruch zusteht. Der EuGH bestätigte diese Ansicht nun.

Das Urteil des EuGHs

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Dienstag (Urt. v. 17.04.2018, Az. C-195/17 u. a.), dass sich die Fluggesellschaft in diesem Fall nicht auf Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO) berufen kann. Danach kann bei Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ eine Entschädigungszahlung, die Fluggästen bei Verspätungen und Annullierungen aus Art. 7 der Fluggastrechte-VO zusteht, verweigert werden.

Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes liege in den „massenhaften Krankmeldungen“ kein sog. „wilder Streik“ vor, wie er von der TUIfly behauptet wurde. Zwar würde es „wilde Streiks“ geben, die auch durch Unternehmen nicht beherrschbar seien, sodass in diesem Fall kein Entschädigungsanspruch von Passagieren bestehen würde. Das Gericht betont in seinem Urteil, dass ein „Streik nicht unbedingt und automatisch einen Grund für die Befreiung von der Ausgleichspflicht“ darstellt. Vielmehr müsse von Fall zu Fall entschieden werden.

Hier liege der Fall jedoch anders urteilte die Richter des EuGHs. Denn die massenhaften Krankmeldungen des Personals von TUIfly waren lediglich eine unmittelbare Folge auf die Ankündigung, dass die Airline umstrukturiert werden und in einem gemeinsamen Unternehmen mit dem Partner Etihad Airways aufgehen soll. Diese Umstrukturierungspläne seien eine unternehmerische Entscheidung von TUIfly gewesen, sodass die Situation von TUIfly auch beherrschbar war. Aus diesem Grunde stehen Passagieren, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, Entschädigungsansprüche zu.

Was passiert nun?

TUIfly hat in einer ersten Reaktion mitgeteilt, dass man den verbliebenen Spielraum der Bewertung eines jeden Einzelfalls im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzungen ausnutzen wolle. Gleichwohl ist zu erwarten, dass sich die angerufenen Gerichte in Hannover und Düsseldorf der Rechtsprechung des EuGHs anschließen werden und die Airline zur Zahlung der Entschädigungen verurteilen werden.

Was sollten Betroffene tun?

Betroffene, die ihre Ansprüche bisher noch nicht geltend gemacht haben, sollten sich nun zunächst an die Airline wenden und diese zur Zahlung der Entschädigung auffordern. Hier stehen den Betroffenen, je nach Entfernung des Reisezieles, mindestens EUR 250,00 für jeden Passagier zu. Sollte TUIfly die Zahlung einer Entschädigung weiterhin zurückweisen, dann sollten Betroffene ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Denn aufgrund der Entscheidung des EuGHs dürfte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Entschädigungsansprüche gegenüber der TUIfly gerichtlich durchgesetzt werden können und die Airline dann auch alle Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen muss.

WK LEGAL berät und vertritt Betroffene in einer Vielzahl von Fällen gegenüber Airlines bei Verspätungen. Auch gegenüber der TUIfly sind von unserer Kanzlei eine Vielzahl von Fällen bei Gericht anhängig und warten nach der Entscheidung des EuGH nun auf ein Urteil. Sollten auch Sie von den Verspätungen im Oktober 2016 betroffen gewesen sein, sprechen Sie uns gerne an.


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