Typische Streitpunkte und Fehler bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen in der Personengesellschaft.

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Einleitung

Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen in Personengesellschaften wie der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaft ist ein kritischer Prozess im Gesellschaftsrecht. 

Fehlerhafte Einberufungen können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen und die Wirksamkeit von Beschlüssen beeinträchtigen. Dies kann in der Konsequenz zu fehlenden rechtlichen Legitimationen, Klageverfahren und Haftungen führen.

Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Streit- und Problempunkte bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Personengesellschaften.

Bedeutung der korrekten Einberufung

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist nicht nur ein formaler Akt, sondern eine rechtliche Notwendigkeit, um wichtige Entscheidungen zu treffen und die Gesellschaft effektiv zu führen. Fehler bei der Einberufung können zu Anfechtungen von Beschlüssen führen, was wiederum kostspielige Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen kann.

Unterschiede in den Gesellschaftsformen

Jede Gesellschaftsform hat ihre eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen:

  • OHG: In der OHG ist grundsätzlich jeder Gesellschafter berechtigt, eine Versammlung einzuberufen. Dies basiert auf dem Prinzip der Selbstorganschaft. Eine Herausforderung entsteht, wenn Gesellschafter uneinig über die Notwendigkeit einer Versammlung sind. Ein klassisches Beispiel ist der Streit über die Notwendigkeit einer Investition, die von einem Teil der Gesellschafter als essenziell angesehen wird, während andere sie als unnötig erachten.

  • KG: Bei der KG ist zu unterscheiden zwischen Komplementären und Kommanditisten. Während Komplementäre ähnliche Rechte wie die Gesellschafter einer OHG haben, sind die Rechte der Kommanditisten oft eingeschränkt. Ein typischer Streitpunkt ist hier die Frage, ob und inwieweit Kommanditisten an der Einberufung einer Versammlung beteiligt werden müssen.

  • GmbH & Co. KG: Diese Gesellschaftsform kombiniert Elemente der KG und der GmbH. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt hier oft durch die Geschäftsführung der GmbH, die als Komplementärin fungiert. Komplexität entsteht durch die Verflechtung der beiden Rechtsformen, insbesondere wenn es um die Abgrenzung der Zuständigkeiten geht.

  • Partnerschaftsgesellschaft: Hier sind oft professionelle Dienstleister (wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater) beteiligt, die besondere Anforderungen an die Diskretion und die Abstimmungsprozesse stellen. Ein häufiges Problem ist die Koordination von Terminen aufgrund der beruflichen Verpflichtungen der Partner.

Fallstudien und Beispiele

  • Fallstudie OHG: In einer OHG kam es zu einem Rechtsstreit, weil ein Gesellschafter eine Versammlung einberief, um über die Erweiterung der Geschäftsräume zu entscheiden, ohne die anderen Gesellschafter zu konsultieren. Dies führte zu einer Anfechtungsklage gegen die gefassten Beschlüsse.

  • Beispiel KG: In einer KG wurde die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch Kommanditisten gefordert, um über eine Neuausrichtung der Geschäftsstrategie zu entscheiden. Die Komplementäre lehnten dies ab, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte.

  • GmbH & Co. KG: In einer solchen Konstellation entstand ein Konflikt, als die GmbH-Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einberief, um über die Aufnahme neuer Kommanditisten zu entscheiden, ohne die bestehenden Kommanditisten angemessen zu informieren.

  • Partnerschaftsgesellschaft: Hier kam es zu einem Konflikt, als einige Partner eine Gesellschafterversammlung einberiefen, um über die Aufnahme neuer Partner zu entscheiden, während andere Partner der Meinung waren, dass dies nicht notwendig sei.

Diese Beispiele illustrieren, wie wichtig eine klare und rechtlich fundierte Vorgehensweise bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen ist. Sie zeigen auch, dass die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Gesellschaftsform berücksichtigt werden müssen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.


Erforderlichkeit der Einberufung von Gesellschafterversammlungen in Personengesellschaften

Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen in Personengesellschaften ist ein entscheidender Prozess, der je nach Gesellschaftsform unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen unterliegt. Die Erforderlichkeit einer solchen Versammlung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, die im Folgenden für die OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaft detailliert betrachtet werden.

OHG (Offene Handelsgesellschaft)

In der OHG ist die Einberufung einer Gesellschafterversammlung oft erforderlich, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Dies kann beispielsweise die Aufnahme neuer Gesellschafter, große Investitionen oder die Änderung der Geschäftsstrategie betreffen.

Beispiel: In einer OHG, die ein Einzelhandelsgeschäft betreibt, entsteht der Bedarf einer Gesellschafterversammlung, als einer der Gesellschafter vorschlägt, das Geschäft auf E-Commerce zu erweitern. Da dies eine grundlegende Änderung der Geschäftstätigkeit darstellt, ist die Einberufung einer Versammlung zur Beschlussfassung notwendig.

KG (Kommanditgesellschaft)

In der KG wird die Notwendigkeit einer Gesellschafterversammlung häufig durch die Komplementäre bestimmt, da diese die Geschäftsführung innehaben. Kommanditisten haben in der Regel weniger Einfluss, können aber in bestimmten Fällen eine Versammlung einfordern, insbesondere wenn es um grundlegende Änderungen der Gesellschaft oder um ihre eigenen Rechte und Pflichten geht.

Fallstudie: In einer KG, die in der Immobilienbranche tätig ist, fordern die Kommanditisten eine Gesellschafterversammlung, um über den Verkauf eines großen Teils des Immobilienportfolios zu diskutieren. Die Kommanditisten sehen ihre Investitionen gefährdet und bestehen auf einer Versammlung, um ihre Bedenken zu äußern und an der Entscheidungsfindung teilzunehmen.

GmbH & Co. KG

In der GmbH & Co. KG ist die Situation komplexer, da die GmbH als Komplementärin fungiert. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung kann erforderlich sein, um Entscheidungen zu treffen, die sowohl die GmbH als auch die KG betreffen. Dies umfasst oft strategische Entscheidungen oder Änderungen in der Unternehmensstruktur.

Beispiel: In einer GmbH & Co. KG, die im Bereich erneuerbare Energien tätig ist, entsteht die Notwendigkeit einer Gesellschafterversammlung, als die Geschäftsführung der GmbH vorschlägt, in eine neue Technologie zu investieren. Da dies signifikante Auswirkungen auf die KG hat, muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, um alle Gesellschafter einzubeziehen.

Partnerschaftsgesellschaft

In einer Partnerschaftsgesellschaft, oft bestehend aus Freiberuflern wie Ärzten, Anwälten oder Architekten, ist die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich, wenn Entscheidungen anstehen, die alle Partner betreffen. Dies kann die Aufnahme neuer Partner, die Änderung der Haftungsverhältnisse oder große Investitionen umfassen.

Fallstudie: In einer Anwaltskanzlei, die als Partnerschaftsgesellschaft geführt wird, entsteht der Bedarf einer Gesellschafterversammlung, als die Partner über die Eröffnung eines neuen Büros in einer anderen Stadt entscheiden müssen. Da dies eine erhebliche Investition und eine strategische Weichenstellung darstellt, ist die Einberufung einer Versammlung unerlässlich.


Zuständigkeit und Einberufungskompetenz bei Gesellschafterversammlungen in Personengesellschaften

Die Zuständigkeit und Einberufungskompetenz für Gesellschafterversammlungen variiert je nach Gesellschaftsform. Dieser Aspekt ist entscheidend, da eine unkorrekte Einberufung rechtliche Konsequenzen haben und die Gültigkeit von Beschlüssen beeinträchtigen kann. Im Folgenden werden die Zuständigkeiten und Einberufungskompetenzen für die OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaft detailliert betrachtet.

OHG (Offene Handelsgesellschaft)

In der OHG sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und damit auch zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen berechtigt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.

Beispiel: In einer OHG, die ein Restaurant betreibt, entsteht ein Konflikt, als ein Gesellschafter eigenmächtig eine Gesellschafterversammlung einberuft, um über eine umfassende Renovierung zu entscheiden. Die anderen Gesellschafter sehen dies als Überschreitung seiner Kompetenzen an, da sie nicht konsultiert wurden.

KG (Kommanditgesellschaft)

In der KG liegt die Einberufungskompetenz in der Regel bei den Komplementären, da diese die Geschäftsführung innehaben. Kommanditisten sind normalerweise von der Geschäftsführung ausgeschlossen, können aber unter bestimmten Umständen eine Gesellschafterversammlung verlangen.

Fallstudie: In einer KG, die in der Logistikbranche tätig ist, fordern die Kommanditisten eine Gesellschafterversammlung, um über eine geplante Fusion mit einem Konkurrenten zu diskutieren. Die Komplementäre hatten diese Entscheidung ohne Rücksprache getroffen, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte.

GmbH & Co. KG

In der GmbH & Co. KG wird die Gesellschafterversammlung in der Regel von der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH einberufen. Die Kommanditisten (oft die Gesellschafter der GmbH) haben ein Teilnahmerecht, aber die eigentliche Einberufungskompetenz liegt bei der GmbH.

Beispiel: In einer GmbH & Co. KG, die im IT-Sektor tätig ist, entsteht ein Konflikt, als die Geschäftsführung der GmbH eine Gesellschafterversammlung einberuft, um über die Akquisition eines Start-ups zu entscheiden, ohne die Kommanditisten vorab zu informieren.

Partnerschaftsgesellschaft

In einer Partnerschaftsgesellschaft sind alle Partner grundsätzlich gleichberechtigt zur Einberufung von Versammlungen berechtigt. Dies spiegelt die Struktur der Partnerschaft wider, in der alle Partner an der Führung der Gesellschaft beteiligt sind.

Fallstudie: In einer Partnerschaftsgesellschaft von Architekten entsteht ein Konflikt, als ein Partner eine Gesellschafterversammlung einberuft, um über die Expansion ins Ausland zu entscheiden. Die anderen Partner waren der Meinung, dass eine solche Entscheidung eine vorherige umfassende Diskussion erfordert hätte.


Anforderungen an Ladungsschreiben bei Gesellschafterversammlungen in Personengesellschaften

Das Ladungsschreiben zu einer Gesellschafterversammlung ist ein wesentliches Dokument, das bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen muss, um die Gültigkeit der Versammlung und der darin gefassten Beschlüsse zu gewährleisten. Diese Anforderungen variieren je nach Gesellschaftsform. Im Folgenden werden die spezifischen Anforderungen für OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaften erläutert.

OHG (Offene Handelsgesellschaft)

In einer OHG müssen alle Gesellschafter ordnungsgemäß zu einer Versammlung geladen werden. Das Ladungsschreiben sollte folgende Informationen enthalten:

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung
  • Eine klare und vollständige Tagesordnung
  • Eventuelle Unterlagen oder Informationen, die für die Besprechungspunkte relevant sind

Beispiel: In einer OHG, die ein Bauunternehmen betreibt, wird ein Ladungsschreiben versendet, das die Tagesordnungspunkte nur vage umreißt. Dies führt zu Unklarheiten und Unzufriedenheit unter den Gesellschaftern, die sich nicht angemessen vorbereiten können.

KG (Kommanditgesellschaft)

In der KG ist es besonders wichtig, dass die Komplementäre die Kommanditisten ordnungsgemäß und fristgerecht einladen. Das Ladungsschreiben sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Genauen Zeitpunkt und Ort der Versammlung
  • Detaillierte Tagesordnung
  • Informationen über Stimmrechte und Vertretungsregelungen

Fallstudie: Bei einer KG, die in der Textilindustrie tätig ist, werden die Kommanditisten nicht rechtzeitig über eine wichtige Versammlung informiert, in der über eine Fusion entschieden werden soll. Dies führt zu rechtlichen Einwänden seitens der Kommanditisten.

GmbH & Co. KG

In einer GmbH & Co. KG müssen die Ladungsschreiben sowohl den Anforderungen einer KG als auch denen einer GmbH entsprechen. Wichtig ist hier insbesondere die klare Kommunikation zwischen der GmbH-Geschäftsführung und den Kommanditisten der KG. Das Ladungsschreiben sollte enthalten:

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung
  • Eine detaillierte Tagesordnung
  • Relevante Unterlagen für die Beschlussfassung

Beispiel: In einer GmbH & Co. KG, die im Bereich erneuerbare Energien tätig ist, werden die Ladungsschreiben ohne ausreichende Informationen über die zu diskutierenden Investitionspläne versendet. Dies führt zu Verwirrung und Verzögerungen in der Entscheidungsfindung.

Partnerschaftsgesellschaft

In einer Partnerschaftsgesellschaft, in der alle Partner in der Regel gleichberechtigt sind, müssen die Ladungsschreiben alle relevanten Informationen enthalten, um eine effektive Teilnahme zu ermöglichen. Dazu gehören:

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung
  • Eine umfassende Tagesordnung
  • Zugang zu allen notwendigen Unterlagen im Vorfeld der Versammlung

Fallstudie: In einer Anwaltskanzlei, die als Partnerschaftsgesellschaft geführt wird, wird ein Ladungsschreiben ohne spezifische Tagesordnung versendet. Dies führt zu Unstimmigkeiten unter den Partnern, da einige der Meinung sind, dass wichtige Themen nicht angemessen behandelt werden.


Ort und Terminbestimmung bei Gesell-schafterversammlungen in Personengesellschaften

Die Festlegung von Ort und Termin für Gesellschafterversammlungen ist ein kritischer Aspekt, der die Teilnahme und damit die Entscheidungsfindung in Personengesellschaften wesentlich beeinflusst. Die Anforderungen und Herausforderungen variieren je nach Gesellschaftsform. Im Folgenden werden die Besonderheiten für OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaften beleuchtet.

OHG (Offene Handelsgesellschaft)

In einer OHG sollten Ort und Termin der Gesellschafterversammlung so gewählt werden, dass alle Gesellschafter teilnehmen können. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zum Ort der Versammlung, dieser sollte jedoch praktikabel und zumutbar für alle Beteiligten sein.

Beispiel: Eine OHG mit mehreren Niederlassungen in Deutschland plant eine Gesellschafterversammlung. Die Wahl fällt auf einen zentral gelegenen Ort, um die Reiseaufwände für alle Gesellschafter zu minimieren. Eine Versammlung in einer abgelegenen Niederlassung hätte zu Unmut und möglicherweise zu einer geringeren Teilnahme geführt.

KG (Kommanditgesellschaft)

Bei der KG ist insbesondere darauf zu achten, dass die Kommanditisten angemessen berücksichtigt werden. Der Ort sollte so gewählt werden, dass auch sie ohne unzumutbaren Aufwand teilnehmen können. Der Termin sollte eine angemessene Frist zur Vorbereitung lassen.

Fallstudie: In einer international tätigen KG wird eine Gesellschafterversammlung an einem ausländischen Standort anberaumt. Dies führt zu Beschwerden der inländischen Kommanditisten, die den Ort als unzumutbar empfinden. Eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Gültigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse ist die Folge.

GmbH & Co. KG

In der GmbH & Co. KG muss die Termin- und Ortsbestimmung sowohl die Interessen der GmbH-Geschäftsführung als auch der Kommanditisten berücksichtigen. Häufig findet die Versammlung am Sitz der GmbH statt, aber auch hier gilt das Gebot der Zumutbarkeit.

Beispiel: Die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG, die in der Baubranche tätig ist, setzt eine Gesellschafterversammlung kurzfristig an einem Werktag an. Dies führt zu Problemen für einige Kommanditisten, die beruflich verhindert sind. Eine bessere Abstimmung und frühzeitige Ankündigung hätten diese Situation vermeiden können.

Partnerschaftsgesellschaft

In einer Partnerschaftsgesellschaft, in der alle Partner in der Regel gleichberechtigt sind, sollte die Termin- und Ortsbestimmung in Abstimmung mit allen Partnern erfolgen. Dies ist besonders wichtig, da die Partner oft beruflich stark eingebunden sind.

Fallstudie: In einer Partnerschaftsgesellschaft von Steuerberatern wird eine Gesellschafterversammlung während der Hochphase der Steuererklärungsperiode angesetzt. Mehrere Partner können aufgrund der Arbeitsbelastung nicht teilnehmen, was zu Unstimmigkeiten und der Forderung nach einer Neuanberaumung führt.


Dauer der Ladungsfrist bei Gesellschafter-versammlungen in Personengesellschaften

Die Dauer der Ladungsfrist, also der Zeitraum zwischen der Einladung und der Durchführung einer Gesellschafterversammlung, ist ein wesentlicher Aspekt, der die Rechtmäßigkeit der Versammlung und die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse beeinflussen kann. Diese Fristen variieren je nach Gesellschaftsform und sind oft im Gesellschaftsvertrag oder in gesetzlichen Vorgaben geregelt. Im Folgenden werden die Besonderheiten für OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaften erörtert.

OHG (Offene Handelsgesellschaft)

In der OHG gibt es keine gesetzlich festgelegte Mindestfrist für die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung. Die Frist sollte jedoch ausreichend sein, um allen Gesellschaftern eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen.

Beispiel: In einer OHG, die ein Handelsunternehmen betreibt, wird eine Gesellschafterversammlung mit einer Frist von nur drei Tagen einberufen, um über einen dringenden Liquiditätskredit zu entscheiden. Ein Gesellschafter, der sich im Ausland befindet, kann nicht rechtzeitig teilnehmen und erhebt später Einwände gegen die Beschlüsse der Versammlung.

KG (Kommanditgesellschaft)

Auch in der KG gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen. Es ist jedoch ratsam, eine angemessene Frist einzuhalten, um allen Gesellschaftern, insbesondere den oft weniger einbezogenen Kommanditisten, eine Teilnahme zu ermöglichen.

Fallstudie: Bei einer KG, die in der Technologiebranche tätig ist, werden die Kommanditisten mit einer Vorlaufzeit von nur einer Woche zu einer wichtigen Versammlung eingeladen, in der es um die Zustimmung zu einer großen Investition geht. Mehrere Kommanditisten beschweren sich über die kurze Frist und fordern eine Verschiebung der Versammlung.

GmbH & Co. KG

In der GmbH & Co. KG gelten für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen der Komplementär-GmbH die Fristen des GmbH-Gesetzes. Für die KG selbst gibt es keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben, aber es empfiehlt sich, eine angemessene Frist einzuhalten.

Beispiel: In einer GmbH & Co. KG, die im Bereich erneuerbare Energien tätig ist, wird eine Gesellschafterversammlung der GmbH mit der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen einberufen. Für die anschließende Versammlung der KG wird jedoch nur eine Vorlaufzeit von wenigen Tagen gewährt, was zu Unmut unter den Kommanditisten führt.

Partnerschaftsgesellschaft

In einer Partnerschaftsgesellschaft gibt es ebenfalls keine gesetzlich festgelegte Mindestfrist für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen. Die Frist sollte jedoch so gewählt werden, dass alle Partner teilnehmen können, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Verpflichtungen.

Fallstudie: In einer Partnerschaftsgesellschaft von Architekten wird eine Gesellschafterversammlung mit einer Vorlaufzeit von nur vier Tagen angesetzt, um über einen neuen Standort zu entscheiden. Mehrere Partner können aufgrund von Projektverpflichtungen nicht teilnehmen und beanstanden später die in der Versammlung getroffenen Entscheidungen.


Mitteilung der Tagesordnung bei Gesellschafterversammlungen in Personengesellschaften

Die Mitteilung der Tagesordnung ist ein zentraler Bestandteil der Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung. Sie gibt den Gesellschaftern einen Überblick über die zu besprechenden Themen und ermöglicht eine angemessene Vorbereitung. Die Anforderungen an die Tagesordnung können je nach Gesellschaftsform variieren. Im Folgenden werden die Besonderheiten für OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaften dargestellt.

OHG (Offene Handelsgesellschaft)

In einer OHG ist es wichtig, dass die Tagesordnung alle wesentlichen Punkte umfasst, die in der Versammlung besprochen werden sollen. Eine detaillierte Tagesordnung hilft, Missverständnisse zu vermeiden und stellt sicher, dass alle Gesellschafter auf die Diskussionen vorbereitet sind.

Beispiel: In einer OHG, die ein Ingenieurbüro betreibt, wird eine Gesellschafterversammlung einberufen, um über eine mögliche Expansion zu diskutieren. Die Tagesordnung enthält jedoch keine Details zu den geplanten Standorten oder den finanziellen Implikationen, was zu einer unproduktiven Versammlung führt, da die Gesellschafter nicht angemessen vorbereitet sind.

KG (Kommanditgesellschaft)

In der KG ist es besonders wichtig, dass die Kommanditisten eine detaillierte Tagesordnung erhalten, da sie in der Regel nicht an der täglichen Geschäftsführung beteiligt sind. Eine klare Tagesordnung ermöglicht es ihnen, sich auf die Versammlung vorzubereiten und ihre Rechte effektiv wahrzunehmen.

Fallstudie: Bei einer KG, die in der Logistikbranche tätig ist, wird eine Gesellschafterversammlung einberufen, um über eine große Investition zu entscheiden. Die Tagesordnung enthält jedoch keine spezifischen Informationen über das Investitionsprojekt. Die Kommanditisten fühlen sich unzureichend informiert und fordern eine Vertagung der Entscheidung.

GmbH & Co. KG

In einer GmbH & Co. KG müssen die Tagesordnungen sowohl für die Gesellschafterversammlung der GmbH als auch für die der KG klar und detailliert sein. Dies ist besonders wichtig, da die Komplexität der Unternehmensstruktur eine gründliche Vorbereitung erfordert.

Beispiel: In einer GmbH & Co. KG, die im Bereich erneuerbare Energien tätig ist, wird eine Gesellschafterversammlung einberufen, um über eine strategische Neuausrichtung zu entscheiden. Die Tagesordnung ist jedoch unklar formuliert und lässt wesentliche Punkte aus, was zu Verwirrung und Verzögerungen in der Entscheidungsfindung führt.

Partnerschaftsgesellschaft

In einer Partnerschaftsgesellschaft, in der alle Partner in der Regel gleichberechtigt sind, sollte die Tagesordnung in enger Abstimmung mit allen Partnern erstellt werden. Dies stellt sicher, dass alle relevanten Themen abgedeckt sind und jeder Partner die Möglichkeit hat, sich einzubringen.

Fallstudie: In einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten wird eine Gesellschafterversammlung einberufen, um über die Einführung neuer IT-Systeme zu entscheiden. Die Tagesordnung enthält jedoch keine Informationen über die technischen Details oder die Kosten, was zu einer unzureichenden Diskussion und letztlich zu einer vertagten Entscheidung führt.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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Foto(s): Dr. Holger Traub generiert über Midjourney

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