UDI Festzins – Bei UDI-Gesellschaften droht Ausfall der Forderungen

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Die schlechten Nachrichten für Anleger, die in UDI-Nachrangdarlehen investiert haben, setzen sich fort. Wie die Gesellschaften UDI Energie Festzins 13, UDI Energie Festzins 14 sowie UDI Immo Sprint Festzins I und UDI Immo Sprint Festzins II mitteilten, droht der Ausfall von Forderungen. Die BaFin hat die Meldungen am 8. Juni 2021 veröffentlicht.

Die Anleger der betroffenen UDI-Gesellschaften müssen nun damit rechnen, dass Zinszahlungen und Rückzahlungen ihrer Nachrangdarlehen ausbleiben.

Die UDI-Gesellschaften hatten teilweise bereits Ende 2020 mitgeteilt, dass der Ausfall von Forderungen droht, weil Projektgesellschaften, denen Nachrangdarlehen gewährt wurden, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könnten. Bei diesen Projektgesellschaften handelt es sich u.a. um die te management GmbH und mit ihr verbundene Projektgesellschaften. Hier hat sich die Lage noch einmal deutlich verschlechtert.

Wie die UDI-Gesellschaften nun mitteilen, hat die te management GmbH am 02.06.2021 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München gestellt. Das bedeute, dass es zu einem teilweise oder vollständigen Forderungsausfall gegenüber der insolventen Gesellschaft kommen könnte. Zahlungsausfälle könnten auch bei weiteren Projektgesellschaften drohen. Dies wiederum könnte zur Folge haben, dass die UDI-Gesellschaften ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Anlegern nicht erfüllen können.

„Die Situation stellt sich äußerst ernst dar. Anleger, die den UDI-Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt haben, müssen mit dem Ausfall ihrer Forderungen rechnen. Auch eine Insolvenz der UDI-Gesellschaften kann angesichts dieser Meldungen nicht ausgeschlossen werden“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart.

Um sich gegen die drohenden Verluste zu wehren, können Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen. Dazu gehört auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Diese können gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler bestehen, wenn diese nicht umfassend über die bestehenden Risiken der Geldanlagen aufgeklärt haben. Forderungen können ggf. auch gegen die verantwortlichen Personen der UDI-Gesellschaften entstanden sein, wenn sie z.B. gegen das Kreditwesengesetz verstoßen haben sollten.

Noch weitere UDI-Gesellschaften stecken in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. So hat die BaFin mit Bescheid vom 10. Mai 2021 der UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG und der UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG die Einstellung und Abwicklung ihrer unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte angeordnet. Die UDI Energie Festzins VI hat bereits Insolvenz angemeldet.

„Bevor ihr Geld verloren ist, sollten Anleger dringend ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen“, so Rechtsanwältin Birkmann.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht


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