Überblick über das Erbrecht in Österreich

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Das Erbrecht regelt alle Rechte und Pflichten von Erben. Die Erben übernehmen Vermögenswerte genauso wie Schulden. Mit dem Tod einer Person enden nur ihre höchstpersönlichen Rechte. Vermögenswerte Rechte und Pflichten (wie Forderungen, Eigentum) sind hingegen wie folgt vererblich:

1. Die gesetzliche Erbfolge:

Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn kein gültiges Testament oder notarieller Erbvertrag errichtet wurde. Die Rechte und Pflichten des Verstorbenen kommen den nächsten Angehörigen zu. Die Verwandten werden in einzelne Gruppen eingeteilt, die sogenannten „Parentelen", die sich aus dem Grad der Verwandtschaft ergeben.

Die erste Parentel bilden die Kinder, unter ihnen wird der Nachlass nach Köpfen geteilt.

Die zweite Parentel bilden die Eltern des Verstorbenen und ihre Nachkommen (Brüder, Schwestern des Verstorbenen).

Die dritte Parentel, die aus den beiden Großelternteilen und deren Nachkommen besteht, kommt nur dann zum Zug, wenn die ersten beiden Gruppen nicht erben.

Die vierte und letzte Parentel setzt sich aus den acht Urgroßeltern des Verstorbenen zusammen.

Gemäß Ehegattenerbrecht erbt der Ehegatte neben der ersten Parentel ein Drittel, neben der zweiten und dritten Parentel zwei Drittel des Vermögens des Verstorbenen.

2. Die gewillkürte Erbfolge

Jeder Menschen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, hat die Möglichkeit, über das Schicksal seines Nachlasses u.a. wie folgt selbst zu bestimmen.

Testament:

Ein Testament enthält die Einsetzung eines oder mehrerer Erben, dem oder denen entweder der gesamte Nachlass oder ein bestimmter Teil (Quote) davon zugeordnet wird.

  • Eigenhändiges schriftliches Testament: Der Erblasser muss den Text eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben haben.
  • Fremdhändiges schriftliches Testament: Ein nicht vom Erblasser geschriebener Text muss vom Erblasser selbst und drei geeigneten Zeugen (nur volljährige Personen, keine Bedachten oder deren Verwandte) unterschrieben werden, wobei zwei der Zeugen gleichzeitig anwesend sein müssen.

Vermächtnis (= Legat):

Durch ein Vermächtnis werden jemandem einzelne Sachen des Nachlasses vermacht. Es handelt sich lediglich um einen Herausgabeanspruch des Berechtigten (= Vermächtnisnehmer oder Legatar) auf eine bestimmte Sache des Nachlasses.

Erbvertrag:

Ein Erbvertrag kann nur als Ehepakt zwischen Ehegatten abgeschlossen werden. Durch den Erbvertrag wird der Erbe unwiderruflich zur Erbschaft berufen. Der Erbvertrag ist notariatsaktpflichtig.

Schenkung auf den Todesfall:

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein notariatsaktspflichtiger Vertrag, mit dem Sachen bereits zu Lebzeiten unwiderruflich geschenkt werden, die Schenkung aber erst mit dem Tod des Geschenkgebers wirksam wird.

Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker

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