Überholen eines Pferdes? Aber richtig!

  • 1 Minuten Lesezeit

Was ist passiert? 

Der Beklagte – ein Reiter - ritt mit seinem Pferd auf dem Gehweg. Von hinten näherte sich die Klägerin - eine Radfahrerin. Der Gehweg war weder für Fahrräder noch für Reitpferde freigegeben. Die Klägerin klingelte. Sie setzte nach eigener Darstellung nach dem Klingeln zum Überholen an. Infolge einer Berührung des Vorderreifens des Fahrrads mit dem leicht erhöhten Randstein links neben dem Gehweg stürzte die Klägerin und brach sich dabei den linken Oberschenkelhals.

Die Entscheidung:

Die Klägerin machte gegen den Beklagten Ansprüche aus Tierhalter- und Tieraufseherhaftung sowie allgemeine deliktische Ansprüche geltend. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld nicht unter 25.000 €, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das Pferd während eines Überholvorgangs nach links - in Richtung der Klägerin - gezogen war und sie deswegen in Richtung des Randsteins ausweichen musste. Für dieses Vorbringen ist die Klägerin beweisbelastet. Das Gericht hörte sich beide Parteien an, kam aber nicht zur Überzeugung dass ein Vortrag plausibler sei. Es entschied also zu Lasten der Klägerin.

Das Gericht führte aus, dass es nicht von rechtlicher Bedeutung war, dass der Beklagte verbotswidrig auf dem Gehweg ritt, da sich das bloße Reiten auf dem Gehweg letztlich nicht bei der Unfallverursachung auswirkte. Da die Klägerin ja selbst verbotenerweise auf dem Gehweg unterwegs war, konnte sie sich auf einen solchen Verkehrsverstoß des Klägers nicht berufen. Des weiteren hätte der Beklagte nicht nach rechts ausweichen müssen, als die Klägerin klingelte um den Überholvorgang anzuzeigen, denn hierzu bestand im konkreten Fall keine Verpflichtung. Im Übrigen führte das Verhalten der Klägerin – Überholen eines Pferdes mit einem sehr geringen Abstand - zu einem schweren Mitverschulden. Dies schließt weitere Ansprüche aus. 

Zu Pferden ist nach Auffassung des Gerichts bei einem Überholvorgang regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten, um etwa auf plötzliche Reaktionen des Tieres reagieren zu können.

Landgericht München I, Urteil vom 19.10.2020 - 19 O 6004/20 - 





Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jana Christina Hartmann

Beiträge zum Thema